Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 67 (1923)
- Issue
- Heft 1-3 (Januar 1923)
- Article
- Einzelbemerkungen zur Lieferung 3 - 6 der Holtzmannschen Mischna-Ausgabe [Rezension]
- Date
- 1923-01-01
- Page
- Seite 65 (sequence 3)
- Language
- German
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65 Schab. VII, 1 und 2.“ Hätte Windfuhr die Mischna Sabbath, auf die er verweist, gelesen, so hätte er gewußt, daß es sich dort um u a b e a b s i c h t i g t e' Sabbatverletzung handelt. Darf aber jemand, der den Unterschied zwischen Vorsätzlichkeit und UnVorsätzlichkeit מזיר und שיגג nicht kennt, es unternehmen, die Mischna zu kommentieren? S. 28—29, IV, 1 behandelt den Fall, daß ein nicht verwarntes Rind (חם), das nach I, 4 bloß von seinem eigenen Wert Schadenersatz leistet, mehrere Rinder nacheinander getötet hat. Die Bestimmung lautet, daß vom Erlös des Rindes zuerst der letzte, vom eventuellen Rest der vorletzte, vom weiteren Rest der noch frühere Schaden ersetzt wird; ,,also: jeder spätere ist in größerem Vorteil והאחרון אחרון נשכר“. Diesen Satz übersetzt Windfuhr: ,,und der Reihe nach wird jeder abgefunden“! Noch köstlicher ist die Erklärung: ,,Wörtlich: und der Folgende wird als der Folgende entlohnt“! S. 30—31. Zu dem Satze IV, 3: ״wenn das Rind eines Israeliten das Rind eines Fremden stößt, so ist es frei“ bemerkt Windfuhr: ״Zur Sache beachte man, daß schon zur Zeit der römischen Republik in Streitsachen zwischen Bürgern und Fremden in Ermangelung eines positiven Rechtes das römische Recht den praeteter peregrinus anwies, ex aequo bono zu urteilen. Unter den Kaisern tritt in bezug auf das Vermögensrecht völlige Gleichstellung ein; Heilfron, Römische Rechtsgeschichte S.160 ff. Das jüdische Recht ist dem Volksfremden gegenüber auf dem alten Standpunkt, wie er sich etwa Dtn 15s ausspricht, stehen geblieben.“ Es genügt hier, dieser Bemerkung die Ausführung eines hervorragenden christlichen Juristen entgegenzuhalten: ״Im übrigen ist die Erscheinung, daß man den Fremden als mehr oder minder rechtlos ansieht, eine ursprüngliche Anschauung der ganzen Menschheit; sie findet sich im Altertum und reicht noch bis ins Mittelalter, ja bis in die Gegenwart, sodaß es völlig ungerecht ist, derartige Entwicklungsstufen des jüdischen Rechts als etwas Auffallendes oder Außergewöhnliches oder Eigenartiges zu erklären. Nur eine ganz ungeschichtliche Auffassung kann daran Anstoß nehmen, und wenn die Juden den Heiden Verlorenes nicht Wiedergaben, so handelten die Heiden gegenüber den Juden ebenso“1. S. 34—35, IV, 8 sagt die Mischna: wenn ein Rind zur Steinigungsstätte geführt wird und sein Eigentümer es dem Heiligtum weiht, ist es nicht geweiht; schlachtet er es, so ist das Fleisch zum Genuß verboten. Dazu bemerkt Windfuhr: ״Das Schächten ist ein an dieser Stelle unpassender Einschub nach Ex 2128, wo es sich natürlich um den Genuß des vom gesteinigten Rinde stammenden Fleisches handelt. Daran zu denken, ist dem Mischnalehrer ganz unmöglich. Daher redet er, um den rituellen Anstoß zu beseitigen, sogar auf dem Gang zur Richtstätte von einer Schächtung“. Also: Ex 212? ist natürlich nicht vom Schächten die Rede, aber das Schächten in der Mischna ist ein Einschub nach Ex 2128; ohne das Schächten hat das folgende ״sein Fleisch ist verboten“, da das Rind noch lebt, keinen Sinn, aber das Schächten ist ein Einschub; der Mischnalehrer muß vom Schächten reden, aber das Schächten ist ein, Einschub; das Schächten ist durch den unmittelbar darauf in der Mischna behandelten Fall gesichert, aber das Schächten ist ein unpassender Einschub. Das lobe ich mir, Textkritik! S. 36—37. Zu V, 1: ״Wie haltlos seine Entscheidung ist, geht aus seiner eigenen Inkonsequenz hervor. Er redet anfangs von einem ״ עוברFötus, Embryo“; der aber wird sogleich zu einem ״ ולדJungen“, sobald es sich um deri Nutzungswert handelt. Wie könnte auch ein totgeborener Fötus nach 14 von seinem eigenen Wert etwas ersetzen“. Nein, das geht nicht! Für Richtigkeit oder Unrichtigkeit eines Prinzips ist einzig und allein sachliche Erwägung entscheidend, nicht Wechsel oder. Konsequenz im Ausdruck, Auch wird der totgeborene Fötus von seinem eigenen Wert nichts ersetzen, einfach aus dem Grunde, weil der Beschädigte — und nur als solcher wird der Fötus in der Mischna erwähnt — niemals Schadenersatz leistet. S. 37. Zu V, 3: ״Die beiden Sätze נפל לבורי־ bis את־הכופר sind späterer Einschub“. Warum? das ist das tiefste Geheimnis unseres Kritikers. Ebenso geheimnisvoll ist die Bemerkung Josef Köhler, Darstellung des talmudischen Rechtes, S. 2. Vgl. AptoiWftj) MGWJ 1908, SV 45. Monatsschrift, 67. Jahrgang. 5