Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 67 (1923)
- Issue
- Heft 1-3 (Januar 1923)
- Article
- Einzelbemerkungen zur Lieferung 3 - 6 der Holtzmannschen Mischna-Ausgabe [Rezension]
- Date
- 1923-01-01
- Page
- Seite 64 (sequence 2)
- Language
- German
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S. 8 f., I, 1: ״In den beiden• folgenden, mit ־ זה וזה;tib) beginnenden Sätzen wird das Vieh dem Feuer und der Zisterne nicht nur andeutend, sondern mit ausdrücklicher Angabe des unterscheidenden Merkmals gegenübergestellt. Man würde sich sonst nur über die Behauptung von etwas Selbstverständlichem wundern. Damit wird Dingen, die einfach der Praxis des Lebens entstammen, eine Art rechtsgelehrter Definition angehängt.“ Jawohl, wundern muß man sich schon — über die Naivität unseres Verfassers, der allen Ernstes glaubt, daß die Mischna die Leblosigkeit des Feuers und die Unbeweglichkeit der Grube konstatieren will. Wundern muß man sich noch mehr darüber, daß jemand den Mut findet, die Mischna zu kommentieren und zu — krith sieren, ohne zu wissen, daß es eine rabbinische Hermeneutik gibt, daß diese Hermeneutik bestimmte Regeln hat, daß eine der wichtigsten dieser Regeln der Induktionsschluß — 1בג־ ן אב ist, daß ein solcher Schluß in der ersten Mischnah von B. Kamma vorliegt2. -׳S'. 10, I, 2 נכסים שאין בהם מעילה übersetzt Windfuhr: ,,Güter, an denen keine Veruntreuung haftet“ und erklärt im Kommentar S. 10, 1: ״Für eine Sache, die jemand einem anderen, besonders aber Gott hinterzieht, kann er, im Falle sie beschädigt wird, keinen Ersatz beanspruchen. Ebenso beim Dieb VII, 1b, wenn er bestohlen wird“. Dies ist ein arges Mißverständnis. נכסים שאי? בהם מעילה heißt ״Güter, auf die das Meilagesetz, Lev 515-16, keine An- Wendung findet; d. h. Privatgüter, im Gegensatz zu Heiligtumsgut. Es wird hier der Inhalt von IV, 3 kurz angedeutet. S. 10, I, 2 heißt es, daß für Schäden in dem Beschädigten und dem Schädiger gemeinsamen Raume keine Haftpflicht besteht. Aus dem Grunde, weil der Beschädigte mit Rücksicht auf das Recht des Schädigers, seine Tiere in diesen Raum zu bringen, sich in acht nehmen muß. Windfuhr aber erklärt: ״Jedermann ist auf eigenem Grund und Boden nur sö weit für fremdes Eigentum verantwortlich, als er die Erlaubnis erteilt hat, es dorthin zu bringen, V, 2, 3. Bei gemeinsamem Anrecht an den Boden ist eine solche Zustimmung des Mitbesitzers selbstverständlich. Daher ון־שות, הנזק והמדק“. Also die Haftpflicht entfällt deshalb, weil die Bedingung für die Haftpflicht — erfüllt ist! S. 11, I, 3 werden in kurzen Sätzen Vorschriften für die judizielle Behandlung des Schadenersatzes gegeben: שום כסף ושרה כמף, בפני בית ד*?/ על פי עדים usw.: [es wird der Schadenersatz geleistet] in Geld und Geldeswert; [die Verhandlung geschieht] vor Gericht; [der Tatbestand wird festgestellt] nach der Aussage von Zeugen usw. Windfuhr aber übersetzt: ״Abschätzung des Schadens in Gold und Geldwert vor Gericht geschieht nach Aussage von Zeugen“. Daß Abschätzung Sache des Richters ist, für die er keine Zeugen braucht, sollte doch auch W. wissen. — I, 4 מועד heißt nicht: gefährlich, sondern: verwarnt. S. 19, III, 2 קיץ und זכוכית erklärt Windfuhr: ״Pfriemenartige Instrumente, deren sich der Schuhmacher beim Nähen des Leders bediente“. In der Uebersetzung richtig: Dorn und Glassplitter. Daß der Schuhmacher mit Dorn und Glassplitter das Leder genäht hat, ist völlig aus der Luft gegriffen3. S. 20. Zu III, 2 וגדר שכפל להשית הרבים bemerkt Windfuhr: ״Die ״ Worte kennzeichnen sich syntaktisch׳ als Zusatz, indem גדר als Subjekt zu חיב in Parallele tritt mit den Partizipien“. Falsch! Subjekt zu חיב ist natürlieh [בטל הגדה]. Hier ist Mißverständnis Quelle der Kritik; pure Willkür aber ist folgende Bemerkung zu III, 3: ״In dem Ausspruch des Rabban Simon ben Gamliel hat die Wiederholung dieses Satzes keinen Sinn“. S. 21 zu III, 4: ״Es wird offenbar angenommen, daß beide gemeinsam eine Last zwischen sich tragen“. Aber der Text שהיו מהלכים זה אחר זה״ die einer hinter dem andern gingen“ schließt diese Annahme aus, bei welcher es hätte heißen müssen: .היו דשאי? משאיי בידי־• ם. S. 26. ״Den Menschen 'trifft die Strafe der Sabbatschändung, Ex 3114; Sanh. VII, 4. In praxi ist die Todesstrafe bis zum Sündopfer gemildert, 1 Vgl- Schwarz, Die hermeneutische Induktion in der talmudischen Literatur, S. 228—254. - 2 Vgl. Schwarz a. a. O.״ S. 238 f.; Tschernowitz a. a. O., S. 29 f. 3 Windfuhr verweist für seine Erklärung auf Kr aus s, Tal. Ärchäologie I, S. 111, In der Tat findet sich dort diese sonderbare Angabe.