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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1923-01-01 · Heft 1-3 (Januar 1923) · p. Seite 52

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
67 (1923)
Issue
Heft 1-3 (Januar 1923)
Article
Der Bürge nach biblischem Recht
Date
1923-01-01
Page
Seite 52 (sequence 18)
Language
German
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52 Erweisen sich diese Aufstellungen als richtig, so dürfte es auf Grund der Ergebnisse, zu welchen wir bezüglich der verschiedenen, in den bisher behandelten biblischen Termini vorausgesetzten Handriten gelangten, vielleicht nicht allzu gewagt erscheinen, das Bild des altisraelitischen Verbürgungsformalismus im nachfolgenden zu zeichnen: Nachdem der Schuldner zum Zeichen dessen, daß er sich des Schutzes des Bürgen versicherte und damit zugleich dessen Zugriffsmacht unterworfen hatte, in die Hand des Bürgen schlägt, schlägt dieser als Ausdruck seiner Unterwerfung unter die Gewalt des Gläubigers mit kräftigem Schall in die Hand des letzteren, worauf dann seine, des Bürgen Hand, von der des Versprechensempfärigers fest umschlossen wurde1. Dieser stumme Bürgengestus war von einer Erklärung begleitet, in welcher der Bürge durch Handerhebung, oder vielleicht gar durch •Auflegung seiner Hand (Handtellers) auf eine Körperstelle des Gläubigers [T שים] diesem den Willen und den Inhalt seiner Verbürgung kundgab. Was aber die zu Beginn dieses Abschnittes gestellte Frage nach dem Inhalt und der Art der Bürgschaft betrifft, von der in Prov 61-6 und den anderen behandelten Bibelstellen die Rede ist, muß unsere Untersuchung in diesem Punkte mit einem non liquet schließen. Die Farblosigkeit der Terminologie, sowie das Fehlen jeglichen Urkundenmaterials gestatten uns 4־ nicht, diese Frage in positivem Sinne zu beantworten. Nur als Vermutung sei hier ausgesprochen: Stellen, wie Prov 63 רהב רעך, Prov 2016, 2713 קח בגדו, Prov 2227 משכבך 2228 ,בערבים משאות npv die allesamt den nämlichen Gedanken von Prov 66-ן, nur anders formuliert ausdrücken, legen den Schluß nahe, daß hier überall von einer Bürgschaft für die Zahlung einer Schuld die Rede ist2.; Mag aber die in Rede stehende Bürgschaft von welcher Art auch immer sein, der Gedanke, welcher von der modernen Rechtsvergleichung als das Zentrale der Bürgschaft in den alten Rechten hingestellt wird, daß nämlich die Bürgschaft nicht Schuld, sondern Haftung, der Bürge, nicht Schuldner, sondern Hafter ist, der kraft eines Haftungsgelöbnisses für den Eintritt eines Erfolges sich mit seiner Person dem Gläubiger verbürgt, — diesen Gedanken im *■ israelitischen Recht der Bürgschaft nachgewiesen zu haben, glauben wir als das wichtigste Ergebnis dieser Untersuchung bezeichnen zu dürfen. Eine andere ist die Frage, ob der Bürge zu der Zeit, aus welcher unsere Texte stammen, noch mit seiner Person, d. i. mit seinem Leibe haftete. 1 So auch im Recht von Wales. Auch die Reichung der festuca erfolgte vom Schuldner an den Gläubiger. In der Sache macht es freilich keinen Unterschied, ob der Handschlag vom Schuldner oder dem Bürgen ausgegangen war. Außer Prov 6;!a geht dies auch aus Job 173 מי הוא לידי יתקע hervor. Hier schlägt Gott als Bürge dem Job als Schuldner in die Hand, zum Zeichen, daß er ihn beschützt und Job sich ihm unterwirft. , 2 רחב דעך setzt Leistungsbürgschaft voraus. Bei einer Bürgschaft auf Gestellung des Schuldners, bestimmt der Bürge nicht den Schuldner, sondern er beaufsichtigt ihn, oder er hält ihn in Gewahrsam. Zu ג1דכים משאות vgl. oben S. 8. כג^י rp /־prttffc rp״ sind wohl auch bei der Gestellungsbürgschaft oder einer Erfolgshäftung denkbar. Der Bürge, welcher die Gestellung des Schuldners verspricht, verfällt bei Ausfall des garantierten Erfolges mit seinem Vermögen, vgl. weiter S. 13.

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