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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1923-01-01 · Heft 1-3 (Januar 1923) · p. Seite 51

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
67 (1923)
Issue
Heft 1-3 (Januar 1923)
Article
Der Bürge nach biblischem Recht
Date
1923-01-01
Page
Seite 51 (sequence 17)
Language
German
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51 sprechen auch die ptolomäischen Quellen von einem dtdovat — 7ropakofJLßdvsiv, von einem ,,Geben" und ,,Nehmen", das zwischen dem Gläubiger und dem Bürgen erfolgt, dessen Gegenstand der Schuldner ist, als Ausdruck des Rechtszustandes, der vielfach noch in der klassischen Zeit des griechischen Rechts fortwirkte. Der Gestellungsbürge hatte das Recht, die Person, für die .er'einstand, in seinem Gewahrsam zu halten, wie bei der Leistlingsbürgschaft der Schuldner die rechtlich geschützte Pflicht, den Bürgen, der für seine Leistung einstand, vor der Haftung zu bewahren* 1. Aber nicht nur die Terminologie, auch der Bürgschaftsformalismus blieb vor• diesem Rechtsverhältnis nicht unberührt, nicht so sichtbar im griechischen und babylonischen, dafür um so klarer im verwandten germanischen Recht2. Diese Ergebnisse der Rechtsvergleichung auf das israelitische Recht zu übertragen und demnach auch hier in dem Handritus einen symbolischen Ausdruck des Ver־ bürgungsverhältnisses von Schuldner und Bürgen, beziehungsweise Bürgen und Gläubiger zu erblicken, unterliegt um so weniger einem Bedenken, als das vorhin ausführlich geschilderte Rechtsverhältnis von Schuldner — Bürgen — Gläubiger an unserer Hauptstelle, von der wir ausgegangen sind, mit nichts zu wünschen übrig lassender Klarheit, ausgedrückt erscheint. Die hier in Betracht kommenden Verse Prov 6X3־ wären sonach zu übersetzen: Mein Sohn, hast du dich verbürgt (durch Handschlag oder Handv reichung) für deinen Nächsten (Schuldner)3, Hast du einem anderen (Gläubiger)deinen Handschlag gegeben, So tue doch dieses, mein Sohn, daß du dich errettest, Denn du bist in die Gewalt deines Nächsten (G1 ä u b i g e r s) geraten: Gehe hin! tritt energisch auf, bestürme deinen Nächsten (Schuldner). Gönne deinen Augen keinen Schlaf, noch deinen Wimpern Schlummer, Errette dich wie eine Gazelle aus seiner (Gläubigers) Gewalt, Wie ein Vogel aus der Gewalt des Vogelstellers. ™ ״bürgen44 in ״empfangen von jemand44 liegt vielleicht auch vor in Gen 4432: עבדך ע-ב אח תנער־ מעם, woraus dann die eigentümliche Konstruktion עדב מעם zu erklären wäre, vergl. auch oben S. 9. Auch in den babylonischen Urkunden wird der Schuldner, dessen Gestellung gebürgt wurde, vom Gläubiger nicht schlechthin freigelassen, sondern dem Bürgen ausgeliefer't, vgl. Koschaker S. 62. 1 Die Parallelen im germanischen Recht siehe bei Amira I69Q. . Wenger, Rechtshistorische Papyrusurkunden, Graz 1902 p. 57. 2 Bei Langobarden, Franken und Bajuwaren besteht der Bürgschaftsformalismus darin, daß die sogenannte festuca von dem Schuldner an den Gläubiger, von diesem wieder an den Bürgen übergeben wurde, wodurch dieser ein Zugriffsrecht gegen die Person (Vermögen) des Schuldners erhielt. Partsch S. 284, Koschaker S. 169. In der Hauptsache ähnlich der Formalismus der Bürgschaft im Recht des alten Wales, vgl. Walter, Das alte Wales, Bonn 1859 S. 433-. Zur Form der Eingehung einer Bürgschaft war durchaus wesentlich, daß der Schuldner seine Hand gegen den Bürgen, dieser die seinige gegen den Gläubiger ausstreckte und daß die drei Hände sich faßten. 3 Das von עדב postulierte Objekt steht hier ausnahmsweise nicht im acc. sondern im dativ, als Dat. commodi. Vgl. Nowack z. St. ' ' . 4*

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