Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 67 (1923)
- Issue
- Heft 1-3 (Januar 1923)
- Article
- Der Bürge nach biblischem Recht
- Date
- 1923-01-01
- Page
- Seite 53 (sequence 19)
- Language
- German
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53 Scheint;das mit großer Wahrscheinlichkeit ans Prov 63-G ׳נוקשת נלכדת! הנצל מיד; יוקש, hervorzugehen,־ so lehren hinwiederum Stellen, wie die vorerwähnten Prov ,2016, 2713,. 2228 קה משכבך« קחי■ בגדו, daß die Haftung des Bürgen sich auf sein Vermögen beschränkte. Vielleicht läßt sich dieser Widerspruch durch die Annahme beseitigen, daß diese spätbiblische Zeit wie hinsichtlich vieler anderer sozialen und rechtlichen Fragen auch in Bezug auf die Entwicklung der Bürgschaft eine Epoche des Ueberganges darstellt, wo leibliche Bürgschaft und Vermögenshaftung miteinander konkurrierten und es dem Gläubiger freigestellt war, zwischen den beiden die ihm vorteilhafter erscheinende Wahl zu treffen.1 Die am Schlüsse mancher altbabylonischen und altgriechischen Urkunden stehende Zahlungsklausel, kraft welcher der Bürge gegenüber dem . Gläubiger sich das Recht vorbehält, sich bei Verfall von der Haftung freizukaufen, indem er an den Gläubiger die garantierte Leistung aus eigenem Vermögen leistet, diese Klausel wird von der modernen Rechts- Vergleichung als die Brücke betrachtet, die von der Bürgschaft als persönlicher Haftung für irgend einen Erfolg zu ihr, als einer der Hauptschuld gleichartigen Verpflichtung im Sinne des römischen Rechts hinführt. Da unsere biblischen Quellen derartige Zahlungsklausein nicht enthalten2, sind wir auch nicht in der Lage, festzustellen, ob sie die nämliche oder ähnliche Aufgabe zu erfüllen hatten,, wie in den griechischen und babylonischen Urkunden und dies umsoweniger, als auch davon, daß die Bürgschaft in biblischer Zeit ein akzessorisches Schuldverhältnis im romanistischen ,?Sinne darstellt, keinerlei Spur an den von uns behandelten Stellen zu finden ist. Diese Höhe der Entwicklung hat die Bürgschaft, wie ich bei einer anderen Gelegenheit nachzuweisen hoffe, erst im talmudischen Recht erreicht. 1 Eine ähnliche Entwickiungsphase wird von Koschaker, 1. c. S. 8, 83 für das babylonische Recht angenommen. Die Zeitgrenze, an welcher die Personalexekution anfhört und die Vermögenshaftnng an ihre Stelle tritt, ist in den meisten alten Rechten eine fließende. In Athen z. B. scheint die Personalexekution gegen den Bürgen seit Solon verschwunden zu sein, im Staats-, Straf- und Verwaltungsrecht lebt der alte Rechtszustand der Haftung der Person fort, in anderen griechischen Staaten auch im Privatrecht, vgl. Partsch 16, 200. Andererseits sehen wir, wie in Babylonien schon zur Zeit Hammurapis neben der Personenbürgschaft Sachhaftung vorkommt, vgl. Altbabyl., Vorderasiatische Denkmäler, XIII Nr. 73 und dazu Schorr, Gott. Gelehrt. Anzeigen 1915/V. Die Annahme, wonach ursprünglich mit der Person das Vermögen verfällt, wird heute bestritten. Die altgr., altbabyl., altgerm. Bürgschaftsformulare unterscheiden ausdrücklich zwischen der Haftung der Person und des Vermögens. Für die Urzeit steht die reine Personenhaftung des Bürgen außer Zweifel. Vgl. Partsch 196, Koschaker S. 76. 2 Gen 439 .... אם לא הבי^תיו אליך וחטאתי לך כל הימים ist eine Angabe der Rechtsfolgen, die den Bürgen bei Ausfall der Garantie treffen, in Form eines subsidiären ErfüliungsVersprechens, aber keine Zahlungsklausel.