Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 67 (1923)
- Issue
- Heft 1-3 (Januar 1923)
- Article
- Der Bürge nach biblischem Recht
- Date
- 1923-01-01
- Page
- Seite 50 (sequence 16)
- Language
- German
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50 dem Bürgen von rechtswegen Mittel ־and Wege geboten sein, den Erfolg, für den er sich verbürgt hatte, herbeizuführen. In der Tat geht aus den altgriechischen und. altbabylonischen Urkunden und ihrer Terminologie unzweideutig hervor, daß der Bürge gegen den Schuldner Zwangsbefugnisse hatte, die über den römischen Zah« lungsregreß weit hinausgehen. War es ein Gestellungsversprechen, das der Bürge leistete, hatte er das Recht, den Schuldner zu beaufsichtigen, erforderlichenfalls ihn in Gewahrsam zu halten, damit er nicht durch Flucht dem Bürgen die Gestellung und Auslieferung an den Gläubiger vereitle. Ging das Versprechen des Bürgen auf Leistung eines Dritten, so hatte er gegen den Schuldner den Libe« rierungsregreß, d. h. den Anspruch darauf, daß dieser es nicht zur Zahlung aus dem Vermögen des Bürgen kommen lassen werde. Zur Befriedigung dieses Anspruchs hatte der Bürge ein Exekutionsrecht gegen den Schuldner, d. h. er konnte durch private Vollstreckung, Pfändung der Person oder des Vermögens diesen zwingen, ihm die zur Erfüllung des garantierten Erfolges nötigen Mittel zur Verfügung zu stellen 1. Diese Rech-te des Bürgen beruhten nicht etwa auf einem besonderen Privilegium, sie sind vielmehr die logische Folge eines Rechtszustandes, der einerseits zur wirksamen Geltendmachung der Bürgschaft weder begrifflich noch praktisch das Bestehen einer Hauptschuld voraussetzt, andererseits selbst im Falle des Bestehens einer solchen dem Gläubiger keinerlei Zwangsrecht gegen den Schuldner einräumt 2. Da nun solcher Art ,der Zug der;Exekution, um ein Wort Koschakers zu gebrauchen, vom Gläubiger gegen den Bürgen, von diesem gegen den Schuldner ging, ist der Bürge in diesen Rechten ein Vollstreckungsorgan des Gläubigers, der mediator, Vermittler3, der bei normalem Gang der Dinge dem Gläubiger ent« weder die Person oder die Leistung des Schuldners zu übermitteln hatte4. Dieser Rechtszustand gelangt. auch in der Terminologie der betreffenden Urkunden zum Ausdruck. In den babylonischen dadurch, daß das Bürgen versprechen daselbst zuweilen die eigen« *tümliche Formulierung auf weist: ,,Der Bürge wird zahlen lassen“; in den griechischen vor allem darin, daß in den Formularen der Gestellungsbürgschaften, besonders in den ptolomäischen Papyri, das Bürgenwort eyyuwuat vielfach als ein ,,ich lasse mir aushändigen“, nämlich den Schuldner vom Gläubiger,. tim ihn zu beaufsichtigen, aufgefaßt und erklärt wird, so daß bei der Entlassung gegen Ge« Stellungsbürgschaft der Befreite nur die Haft des Festnehmenden mit einem Gewaltrecht des eyyuoq vertauscht.5 In diesem Sinne 1 Vgl. Kosehaker S. 50—62, Partsch 185, 280. 2 Der Schuldner haftete nicht kraft seines Schuld Versprechens. Deshalb ging auch die Mahnung des Gläubigers ursprünglich nur an den Bürgen. Vgl. Partsch S. 186. 3 So heißt er im langobar dis eben Recht, vgl. Kosehaker S. 69. Schröder, v Deutsche Rechtsgeschichte S. 290. 4 Belege bei Kosehaker S. 20. 5:Partsch S. 92, 283. Diese eigenartige Umdeutung; von in ״sich einhändigen lassen“ hat sich nach Partsch S. 94 bis in späte Zeit erhalten. In den bysantisehen Gestellungsbürgschaftsurkunden ist noch £1מ6011טןן mit %apä e. gen'.* konstruiert als ״empfangen von jemand“ statt wie sonst mit Tiapä e. dat. als ״bürgen bei jemand“. Eine ähnliche Umdeutung von ערב,