Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 67 (1923)
- Issue
- Heft 1-3 (Januar 1923)
- Article
- Der Bürge nach biblischem Recht
- Date
- 1923-01-01
- Page
- Seite 49 (sequence 15)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 82% known words query
- IRI
…/2829132-2829915-2829917-2848425--45173-2848509- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
49 *'.־'■ Einen Fingerzeig aus diesem Dilemma herauszukommen, bietet die Septuaginta. Ist es wirklich nur Zufall, daß sie Prov 6!b לרקד durch abv ip'dov, לבד mit eyßpd wiedergegeben und Prov 6a כי באת בכף רעך, לך התרפס ורהב רעך durch vjxetc: yäp eh %etpa<; xaxcb u dtä aov (ptXov.napbtjuve de xai rbv <pilov paraphrasieren?1 Ist nicht vielmehr der Schluß gerechtfertigt, die Septuaginta hätten die Auffassung gehabt, die auch Abraham Ibn Esra teilt, daß der biblische Bürge sich nicht nur gegenüber dem Gläubiger, sondern auch dem Schuldner verbürgte, d. h. durch Handschlag und Handreichung sich verpflichtete?2. Diese Auffassung besitzt jedenfalls den Vorzug, daß mit ihrer Hilfe die Interpretation von Prov r6 leicht durchgeführt und mit den Ergebnissen der modernen Rechtsvergleichung in Einklang gebracht werden kann, was im nachfolgenden eingehender begründet werden soll. Wie in den vorherstehenden Ausführungen bereits mehrfach betont wurde, unterscheidet sich der Bürge in den alten Rechten von den römischen dadurch, daß er nicht wie dieser ein idem der Hauptschuld, sondern das Verhalten, die Gestellung oder Leistung eines Dritten verspricht. Sein Versprechen lautete in der Regel: Ich bürge, daß X dableiben, ich ihn gestehen oder er leisten werde. Sollte dieser Versprechensinhalt irgendwelchen Sinn gehabt und in der Praxis des Rechtslebens sich haben behaupten können, so mußten ^xsi<; yap sie; XsTpc׳<; xaxä>v hc aov «pIXov und Peschitta: מטול־ דעי־1 אפר חהרך נפלת באידי בעלדבבך .... sondern das noch wertvollere der /Rechts ver* gleichung entgegen. Man braucht Ausdrücke wie in Prov 62 נוקעזת . ♦ ♦ נלכדת oder דזנצל, in Vers 3 יהנצל כצבי מיד in Vers 5 mit ähnlichen Wendungen der griechischen Terminologie zu vergleichen, die denselben Gedanken ausdrücken, daß der Bürge durch seine Haftung gegenüber dem Gläubiger ,,gefangen, in eine Fessel verstrickt ist“ — z. B. im Gortyner Stadt-recht Col. % aozov 1 xat ׳ca xp-^aia von dieser Fessel d. i. Bürgschaft erlöst werden. Aehnlich <nc07usaüat׳ tt}; ejyuyjQ, in vielen griechischen Urkunden, u. v. a. vgl. Partsch 1. c. S. 36. Oder ־ באת בכף רעךbabylonisch ina quätü vgl. Koschaker S. 219 — und man wird nicht umhin können, die Sicherheit und Bestimmtheit, mit welchen Nowack seine Ansichten vorträgt, mit einigem^ Kopfschütteln aufzunehmen. 1 Ich zitiere LXX ed. H. Barclay Surte Cambridge 1907. Es ist dies die einzige Stelle, in der Septuag. זר mit syjlpöc; übersetzen. Ueberall sonst wird זר durch a^oxptot: beziehungsweise ahkojewj; wiedergegeben. Zu LXX Prov 6! wird von Lagarde in seinen Anmerkungen z. gr. Bibelüber- Setzung d. Prov 1863, Göttingen, ein Scholion aus L. Bos. angeführt: ivsrcyj sic, aXuaiv 7sTpa aov. Lag. meint, das Scholion habe ילזר Kranz, Schmuckkette, gelesen. Nach Pape, Griech.-Deutsch. W.-B. bedeutet aber *AXuctc; ־= in erster Reihe Angst, Bedrängnis, so daß vielleicht eher die Lesart "לצי anzunehmen wäre. Aristophanes bei Clemens Alex, gebraucht allerdings aKuais im Sinne von Schmuckkette. In Prov 115נ, wo der Originaltext nicht erhalten ist, hat nach Lagarde 1. c. ein Scholiast, der כי ע *ב זר otöv $.oasa> übersetzt, statt •זך > זר, in Prov 273ב> ein anderer statt עבר זד כי ערב ור %apfjld-e bßp1afAGT7]<z gelesen: Prov 2016 — auch hier ist der Originaltext der Sept. nicht vorhanden, hat Cod. Alex. Aaße מד »y-chtov duxou cti* iveyurpazo aXXoxpiov. i 2 Abr. I. Esra zu Prov 6! ,בד אש ערכת לרעך תקעת לזר כפייד, לזר המלוה תקעת כפיך, לפרוע ד.ח רב. Die durch Handschlag, Handreichung ausgedrückte Haftung gegenüber dem Gläubiger und Sicherung gegea den Schuldner findet sich, wie wir weiter unten sehen,'auch in anderen alten Rechten. Mo natsschrift, 67. Jahrgang 4 י 1