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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1923-01-01 · Heft 1-3 (Januar 1923) · p. Seite 48

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
67 (1923)
Issue
Heft 1-3 (Januar 1923)
Article
Der Bürge nach biblischem Recht
Date
1923-01-01
Page
Seite 48 (sequence 14)
Language
German
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־ 48 Freiheit bedienen1, diese beiden Verbe setzen zum mindesten irgend eine Aktion des Bürgen gegenüber dem Gläubiger voraus, für die aber im primitiven Bürgschaftsrecht kein Raum vorhanden ist. Denn nach den im vorhergehenden Abschnitt enthaltenen Ausführungen besteht ja doch das Charakteristische dieser Bürgschaft eben darin, daß der Bürge als Einstand gar nichts zu wollen und zu tun hat, als dem Gläubiger im Haftungsfalle mit seiner Person und in späterer Zeit mit seinem Vermögen zur Verfügung zu stehen. Aber auch mit?ר und זל als ״Schuldner“ ist nichts gewonnen. Denn in diesem Fall würde sich ergeben, daß in dem ganzen Abschnitt Prov 6^ und den Parallelstellen der Gedanke der persönlichen Hingabe des Bürgen an den Gläubiger, nach dem gegenwärtigen Stande der rechtsvergleichenden Wissenschaft das wichtigste und bezeichnendste Moment in allen alten Bürgschaftsrechten, mit keinem einzigen Wort erwähnt ist2. Für ein Bürgschaftsrecht, das den Schuldner so sehr aus dem Spiel läßt, daß es zur wirksamen Begründung der Bürgschaft das Bestehen einer erzwingbaren Hauptschuld gar nicht voraussetzt und alle Haftung und" Verantwortung ausschließlich auf die Schultern des Bürgen überwälzt, für eine solche Bürgschaft sollte man doch erwarten, daß der Formalakt, durch welchen die Bürgschaftsübernahme symbolisch ausgedrückt erscheint, irgend־־ welche Beziehung zu derjenigen Person hat, der gegenüber eine so folgenschwere Verpflichtung eingegangen wird, also zum Gläubiger3. 1 התרפס' ודדיב דעך ist nicht, wie Nowack,׳ Die Sprüche Salomos 1883 S. 40 annimmt, zu übersetzen: ״Wirf dich ihm bittend (l) zu*Füßen nieder und bestürme deinen Nächsten mit Bitten“, sondern nach dem“ einstimmigen Zeugnis von ''LXX. Vulgata und Pescliitta,— LXX: 1091"ך1ן exMiojisvoc; %apr%uve ZI xat tov cp&ov, Vulgata: Festina, inscita amicum tuum, Peschitta: ״ — גרג חביל חברךtritt energisch auf [gleichsam mit Händen und Füßen], und bedränge deinen Nächsten“. Siehe weiter S. 62. Zu רדזב vgl. Jes 307 מתרפס in Ps 6831 ist unklar. Zu התו־פם vgl. Gesenius 1. c. s. v. Mandelkern, Set. Test. Concord. Leipzig s. v. Die Umschrift der syrischen Worte erfolgt wegen der Schwierigkeiten bei der Korrektur. 55 Vgl. Sirach 2914: ״Die Gefälligkeiten des Bürgen vergiß nicht, denn er gab sich selbst für dich hin. Kautzsch, Apokryphen, z. St. 3 Zu denjenigen, welche die öben an zweiter Stelle erwähnte Auffassung am schärfsten vertreten, gehört Nowack, 1. 0. Nicht juristische oder rechtsgeschichtliche Gründe, sondern ausschließlich das Bestreben, die Einheitlichkeit der Form, den Parallelismus in den Proverbien restlos durchzuführen, bestimmen Nowack überall dort, wo רע und זד in Verbindung mit ערב erscheinen, für die ersteren den ״Schuldner“ zu supponieren. Was nun den Parallelismus in den Proverbien betrifft, sagt Nowack selbst in der Einleitung .seines Buches, S. XI, daß wir in den Proverb, verschiedene Verszeiler finden, antithetische, synonime und auch solche, in denen jede der Verszeilen eine e i g e n e mit der der anderen in gewisser Verwandtschaft stehende Wahrheit .ausspricht. Dahn aber kann auch er die Einheitlichkeit der Ueber- Setzung von רע und דד nicht restlos durchführen. Denn in Prov 17^ muß auch er zugeben, daß לפני רעהו) רע) den Gläubiger bedeutet. Hier zeigt sich wiederum, daß die Interpretation von Bibelversen rechtlichen Inhaltes mit den gewöhnlichen exegetischen Behelfen ohne Kenntnis der einschlägigen Rechte nicht durchführbar ist. Wenn Nowack, um hier ein zweites Beispiel anzuführen, in Bezug auf Prov 63 sagt: Dort (Vers 3) ist nicht vom Gläubiger, sondern vom Schuldner die Rede, hat aber dort י״עך diese Bedeutung, so wird man auch hier — gemeint ist Vers!—לרעך— in diesem Sinne nehmen, so steht einer solchen Auffassung nicht nur das Zeugnis der Septuaginta:

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