Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 67 (1923)
- Issue
- Heft 1-3 (Januar 1923)
- Article
- Der Bürge nach biblischem Recht
- Date
- 1923-01-01
- Page
- Seite 47 (sequence 13)
- Language
- German
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47 mairum) des Gläubigers geleistet wird, und nicht minder klar geht aus den griechischen Urkunden und ihrer Terminologie hervor, daß die Bürgschaft ursprünglich als ein iyyrjäatiat zmy als ein Hineinlegen der Bürgenhand in die des Gläubigers gedacht ist1. Auf Grund dieser Rechtsformen gelangten wir auch für das israelitische Bürgschaftsrecht zu der Annahme, daß der Bürge zum Zeichen seiner persönlichen Unterwerfung sich in die Hand des Gläubigers verbürgt. Aus den uns zur Verfügung stehenden Texten geht das aber keineswegs mit einer alles andere ausschließenden Deutlichkeit hervor. Stellen, wie die obengenannte, Job 173, lassen zum mindesten den Schluß zu, daß die Hand nicht dem Gläubiger, sondern dem Schuldner gereicht wurde, ebenso unsere Hauptstelle, Prov 6X> wo das farblose רע und זד den Gläubiger ebensogut wie den Schuldner bezeichnen kann2. Bei einem näheren Eingehen auf Prov 61ןר erweist sich aber dieser Widerspruch gegenüber einem der wichtigsten Punkte der rechtsvergleichenden Bürgschaftsdoktrin als ein bloß scheinbarer. Neben dem seltener gebrauchten תקע יכף wird in der biblischen Rechtssprache zur Bezeichnung der Bürgschaftsübernahme das Verbum ערב verwendet, dessen ursprüngliche Bedeutung ,,handreichen" beziehungsweise ,,durch den Handritus sich in die Gewalt des Gläubigers begeben", wir auf Grund von Prov 173 erschließen zu können glaubten. Die grammatische Konstruktion, in der das Verbum עלב in unserem Texte auftritt, ist עלב mit dem Akkusativ ״für jemand etwas garantieren", analog dem griechischen Bürgenwort iryoäffSac tiva (n), dessen Grundbedeutung gleichfalls ״sich in die Hand (Gewalt) des Gläubigers geben" zu suchen ist3. Nehmen wir nun vorläufig an, daß in Prov 6^, unter לע und זר, die im biblischen Sprachgebrauch und besonders in den Proverbien in der gleichen Bedeutung ״der andere", d. i. ״jeder von der redenden oder handelnden Person verschiedene" erscheinen, ״der Gläubige r;" zu verstehen sei, so zeigt es sich, daß mit dieser Auffassung die Interpretation von Prov 6^3 nicht durchführbar ist. Denn man mag bei der Uebersetzung von Prov 6S התרפס ורהב sich noch so großer * Puntschart a. a. O. S. 349. Koschaker a. a. O. S. 219. P arisch ä. a. O. S; 89. 2 Diese Unbestimmtheit der Ausdrucksweise bei manchen termini ist nicht nur der biblischen Rechtsprache, sondern auch der anderer alten Rechte eigen. So z. B. wird das griechische ippäv.‘ ebenso vom Versprechens״ empfänger, wie von. demjenigen gebraucht, der den Bürgen stellt. Vgl. Fartsch S. 89. Ebenso kommt in den babylonischen Urkunden u־il־tim in der B&? deutung Schuld als Leistensollen des Schuldners, wie auch als Forderung des Gläubigers vor. Vgl. Kosebaker S. 122, ähnlich wie in den altgermanischen Rechtsquellen ״Schuld“ sich ebenso auf das Bekommensollen des Gläubigers, wie das Leistensollen des Schuldners bezieht. Vgl. Amira 133, 36, Puntschart t, S. 211. ־ In der montenegrinischen Volkssprache wird Duznik (Schuldner) .auch derjenige genannt, dem eine Forderung zusteht. Vgl. Codex general des biens pour Montenegro de 1880. Luther übersetzt Deuter 2410: Wenn du deinem Nächsten irgend eine Schuld borgst. Im Wiener Dialekt sagt man noch heute: Heut* geh’ i Schulden einkassieren. 3 Der Versprechensempfänger steht bei im Dativ oder im Akkusativ mit ׳rcpoc;, bei ער-ב mit לפני Prov 1719, oder מעם Gen 4432.