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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1923-01-01 · Heft 1-3 (Januar 1923) · p. Seite 46

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
67 (1923)
Issue
Heft 1-3 (Januar 1923)
Article
Der Bürge nach biblischem Recht
Date
1923-01-01
Page
Seite 46 (sequence 12)
Language
German
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IRI
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zu befriedigen, die der zu Stellende zu erfüllen hatte, oder selbst eine strafrechtliche Haftung statt seiner zu tragen. Bei Leistungsbürgschaften die Angabe, im Verpflichtungsfalle die Leistung durch Eigenzahlung zu bewirken: iyyuaaüai ete exrcaiv1. Eine noch größere Freiheit in der Form herrscht im babylonischen Bürgschaftsrecht. Resam kullu, qat-su ina libbi te-el-li, püt nasü, beziehungsweise das Permansiv püt na§1, püt nadänu, püt mahäsu, bezw. mähis püti, u. a. sind die Ausdrücke, durch die in den babylonischen Rechtsurkunden die Bürgschaftsübernahme, in der Regel am Anfang der Urkunde mit dem Verpflichtungsinhalt zu einem Satz verbunden, bezeichnet erscheint. Am Schluß werden gewöhnlich die besonderen Rechtsfolgen angegeben, die den Promittenten im Haftungsfall treffen und zwar ähnlich wie in den ptolomäischen Urkunden: Bei Ge- Stellungsbürgschaften der Zugriff des Gläubigers gegen die Person des Bürgen, bei Leistungsbürgschaften die Eigenzahlung in Form eines subsidiären Erfüllungsversprechens 2. Da wir aus biblischer Zeit keinerlei Bürgschaftsurkunden besitzen, sind wir auch nicht in der Lage, den Formalismus der altisraelitischen Bürgschaft im einzelnen zu bestimmen; wissen wir ja doch nicht einmal, ob in biblischer Zeit zur wirksamen Begründung einer Bürgschaftsübernahme die schriftliche Beurkundung oder bloß mündliche Vereinbarung erforderlich war. Nach dem Ergebnis unserer bisherigen Ausführangen scheint die Annahme gerechtfertigt/ daß die meisten Garantieversprechen in biblischer Zeit mündlich abgegeben wurden und zwar durch einen Formalakt, dessen wesentlicher Bestandteil das Handsymbol (Handschlag, Handreichung, Handerhebung) war. Der stumme Bürgengestus, scheint dann laut Zeugnis von Prov ß2 |באמרי פיף! von der lauten Garantieerklärung begleitet worden zu sein. Ob die Bürgschaftsübernahme an ein bestimmtes Geschäftswort gebunden war, ist angesichts der Farblosigkeit der vorhandenen Texte nicht feststellbar, wenn anders man sich nicht entschließen will, ein solches etwa in Gen 439 [אנכי אערבנו מידי תברכני!• zu erblicken. Aus Prov 2227 [בערבים משאות] scheint hervorzugehen, daß mit der Garantieerklärung die Angabe des Versprechensirihaits verknüpft war, aus Gen 4237, 439 hinwiederum, daß auch der Bürge der biblischen Zeit bei der Garantieübernahme die Rechtsfolge angab, die ihn im Garantiefalle treffen sollte u. z. bei der *Gestellungs- Bürgschaft, ähnlich wie in den babylonischen und ptolomäischen Urkunden, das Versprechen, die strafbare Haftung des zu Stellenden zü : tragen, z. B. . ♦ ♦ אם לא הביאות! אליך ♦ ♦ . וחטאתי לך (Gen 439) öfter את שני בני תמית אם לא אביאנו אליך (Gen 4237). Einen anderen Punkt des Bürgschaftsformalismus betrifft die Frage: Wem gegenüber vollzieht der altisraelitische Bürge den Handritus? In den babylonischen Urkunden wird mit klaren Worten gesagt, daß die Bürgschaft in die Hände (ina qätä) des Versprechensempfängers geleistet wird, ebenso deutlich berichten die germanischen Rechts quellen von einem Treugelöbnis, das ״mit der Hand in die Hand“ (in manum promittere, data fides manu in 1 Vgl. Partsch a. a. O. S. 145, 212. 2 Vgl. oben S. 1, ferner Koseiiaker S. 58—62, 63—&ל.

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