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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1923-01-01 · Heft 1-3 (Januar 1923) · p. Seite 45

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
67 (1923)
Issue
Heft 1-3 (Januar 1923)
Article
Der Bürge nach biblischem Recht
Date
1923-01-01
Page
Seite 45 (sequence 11)
Language
German
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v: ■ y.׳ ״ :v■ 45 babylonischen Bürgen, der Handritus als Symbol der persönlichen (leiblichen) Haftung eine Rolle spielte1. In den Rechtsquellen aus der Zeit des neubabyloiiisclien Reiches und der Peiserherrschaft dienen zur Bezeichnung von ,,bürgen“ die iVusdrücke püt-näsü, püt .... nadänu und püt-mahäsu, bei denen wir die nämliche Erscheinung gewahren, wie bei הקע und ערב, daß das zum Verbum als Objekt postulierte qätu mit der Zeit weggelassen wurde. Daß bei dem mit dem Verbürgungsakte zusammenhängenden Handritus auch die Handerhebung eine Rolle spielte, zeigt für das assyrischbabylonische Bürgschaftsrecht, selbst wenn man von dem in einer neubabylonischen Rechtsurkunde sich vorfindenden Ausdruck qät-su ina lib־bi te-el-li seine Hand geht darauf in die Höhe, absieht, vor allem die Tatsache, daß von den drei vorhergenannten neubabylonischen Termini für ,,bürgen“ der Ausdruck püt-näsü Handerhebeh am häufigsten verwendet wird2. — Ist der Handritus die ausschließliche Form, in welcher die Verbürgung im biblischen Recht vor sich ging, oder war die Handbewegung von einer den Verbürgungsinhalt näher bezeichnenden Erklärung begleitet? Auch hier ist es die Rechts Vergleichung, mit deren Hilfe eine, wenn auch nur einigermaßen wahrscheinliche Antwort auf diese Frage erteilt wird. Die Bürgschaftsform des römischen Zivilrechtes ist an ein festes Ritual gebunden; der Bürgschaftsvertrag kommt durch eine bestimmte Wertform zustande, nämlich durch Frage und Antwort. Der Gläubiger fragt den Bürgen: Centum, quae X mihi debet, eadem ■fidejtua esse jübes? Antwort: Fide mea esse jubeo. Auch in den germanischen Rechten vollzieht sich die Bürgschaftserklärung nach einem festgesetzten Formalismus3. Dem griechischen Bürgschaftsrecht fehlt diese Formenstrenge, es fehlt auch die Gebundenheit der Garantieerklärung an ein bestimmtes Geschäftswort. Der griechische' Bürge kann sagen: ifyücojuac, ämdeyn/m!, daneben finden sich, a/ioAoysw, und andere Ausdrücke der Verpflichtungs- Übernahme. Den Verpflichtungsinhalt bildet in den attischen Rechtsquellen in der Regel der Satz, der den garantierten Erfolg formuliert: eytuco/mi adrbv rouro Ttoirjaeiv. In den außerattischen Quellen namentlich in den ptolomäischen Papyri steht neben der Bürgschaftserklärung regelmäßig ein Vermerk über die Rechtslage, die den Bürgen im Garantiefall treffen soll. Bei Gestellungsversprechen die Verpflichtung, entweder selbst die privatrechtlichen Ansprüche 1 Oppert, Zeitschr. f. Assy1\ XIII S- 253. Die Auffassung der Hand als Machtsymbol, ist, wie dem hebräischen, auch dem altbabylonischen Sprachgebrauch eigen. Zu den von Koschaker a. a. O. S 17 angeführten Belegen sei hier eine für die jüdische Religionsgeschichte nicht uninteressante Stelle erwähnt. Bei Schorr, XJrk. des altbabylonischen Zivil- und Prozeßrechtes :Nr. 160 Z. 11—12 heißt es im Mietvertrag eines Sklaven — 1-na warhim 1 kam ünnü qä־tam i-za-bat — im Monat wird er an drei Tagen die Hand fassen. Diese dunkle Redensart, sagt Schorr, ist dahin zu deuten, daß dem Arbeiter drei Ruhetage im Monat zukommen, an denen er über seine ,,Hand“ d. i. seine Arbeitskraft verfügen kann. 2 Vgl. Kohler-Peise'[•, Aus dem babyl. Rechtsleben III9. Koschaker a. a. O, S. 105, 224. Das Handerheben als Form der Bürgschaft ist auch in den germanischen Rechten des Mittelalters nachweisbar. Vgl. Puntschart, Mittl. d. Inst, f. österr. Geschforsch. 28 p. 30 Z. 3 Vgl. Sohm a. a. O. S. 460. Puntschart a. a. O. S. 288. Amira I 190.

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