Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 67 (1923)
- Issue
- Heft 1-3 (Januar 1923)
- Article
- Der Bürge nach biblischem Recht
- Date
- 1923-01-01
- Page
- Seite 44 (sequence 10)
- Language
- German
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Stellungen erhalten durch die Analogie in den anderen Rechten einen Grad höherer Wahrscheinlichkeit. Die Rechts Vergleichung lehrt, nicht nur, daß die Bürgschaft in den meisten uns bekannten Rechten ihren Namen von der Tatsache hat, daß der־ Bürge wenigstens ursprünglich zum Zeichen seiner Verpflichtung seine Hand in die des Gläubigers legte, sondern sie läßt uns auch alle die Handriten, die wir als Formen der biblischen Verbürgung erschließen zu sollen glaubten, in anderen Rechten als Rechtsformen der Bürgschafts- Verpflichtung erkennen1. , So ist wärhander ein germanischer Name für ״Bürge“; so heißt in den isländischen Rechtsquellen der Bürge liandsalsmadr, d. i. Handschläger, während in.den slavischen Sprachen die Worte für ״bürgen“, ״Bürgschaft“, ״Bürge“ Ableitungen oder Komposita von roka Hand bilden2. Für das altgriechische Recht. hat Partsch außer Zweifel gestellt, daß kyy6rh iyyur/rfc, iyyuaa^a^ die am häufigsten gebrauchten, attischen Bürgschaftstermini sprachlieh abzuleiten sind aus iu—yuca homerisch gleich ״Hände“ und iyyuäaäai, das attische Verbum für das Bürgschafts versprechen ursprünglich als ein körperliches ״sich in die Hand geben“, das heißt Hineinlegen der Bürgenhand in die des Gläubigers und figürlieh, ״die Person in die Gewalt des Gläubigers stellen“ aufzufassen sei3. Noch deutlicher ist die-Analogie in den assyrisch-babylonischen Rechts quellen. In den assyrischen und altbabylonischen Urkunden wird der Bürge als qätu Hand, beziehungsweise amil qätä Mann der Hände bezeichnet, welche Ausdrücke bereits Oppert daraus erklärte, daß bei dem Verpflichtungsakte des assyrischen und alt- Textes erkennen. Duhm, Das Buch Hiob, 1897, S. 91, liest auf Grund von Peschitta ש־יימה נא עךבני ע&ןי =־ עים כא מעכבי ילדתך'.und übersetzt; Lege doch mein Pfand bei dir nieder. Der Sinn — es sind die Worte Duhms — ist: ״Wenn Job als Angeklagter auf freien Fuß gesetzt werden soll, so muß er ein Unterpfand beim Richter niederlegen, das verfällt, wenn er sich den auferlegten Bedingungen entzieht, wenn er z. B. gottlos wird. Es könnten sich vielleicht andere für ihn verbürgen, aber solche Bürgen kann es Gott gegenüber nicht geben. Daher muß Gott selber ein Pfand für Job niederlegen, natürlich bei sich selber, muß Richter und Bürge in einer Person sein.“ Warum diese geschraubte, gekünstelte Erklärung? Warum gewundene Pfade schreiten, wo doch der gerade, massoretische Weg viel besser zu dem nämlichen Ziele führt? Daß Gott für schwache, schutzbedürftige Menschen Bürgschaft leistet, ist dem biblischen Gedankenkreis keineswegs fremd, vgl. Jes 3814, Ps 119123 und MGWJ 66 S. 291; dafür aber, daß Gott ein Pfand bei sich selber niederlegt, bei dessen Verfall er den Verpfänder bestraft, vermag ich kein Beispiel in der biblischen Literatur zu finden. Zudem weist Job 173b mit nicht mißzuverstehender Deutlichkeit auf die Bürgschaft Gottes hin, während die Lesart ■״ עיסע^יבןein Pfand setzen“, eine deutsche aber keine biblische Redensart bezeichnet. In dem Niphal יתקע ist die Bedeutung ,,Handschlagen“ gänzlich zum ״sich Verbürgen“ verblaßt. Der Gedanke, daß Job, da er niemanden hat, der sich für seine Unschuld einsetzte, sich nur an Gott halten muß, ist in! der Theologie dieses Autors von zentraler Bedeutung. Vgl. z. B. 58, 138, tt>!9 22־• 1 Daß diese Handriten nicht etwa ein Schüldverhältnis, sondern eine Haftung versinnbildlichen, die zur Begründung der persönlichen (]eiblichen) Verpflichtung dient, darüber vgl. Partsch a. a. O. S. 39, Puntschart a. a. O. S. 375, Koschaker a. a. O. S. 220. 2 Amira a. a. O. II S. 312. Puntschart a. a. O. S. 441. Miklosich, Eiym. Wörterb. d. slav. Sprachen S. 276.; 8 Partsch ä. a. O. S. 46.