Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 67 (1923)
- Issue
- Heft 1-3 (Januar 1923)
- Article
- Der Bürge nach biblischem Recht
- Date
- 1923-01-01
- Page
- Seite 43 (sequence 9)
- Language
- German
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43 nach שימה נא das Objekt יךף, das wahrscheinlich wegen :des folgenden ליךי ausgefallen ist, zu ergänzen, so erscheint hier expressis verbis bezeugt, daß die ursprüngliche Form der biblischen Verbürgung von dem Handsymbol beherrscht war. Ja, man kann von hier aus vielleicht noch einen Schritt weiter gehen. Die Gleichheit des Ausdruckes in den vorher genannten Stellen läßt den Schluß zu, daß der altisraelitische Bürgengestus und Eidesgestus dieselbe Form hatten und daß in weiterer Folge der promissorische Eid — in Gen 242, 9, 4729 liegen Versprechenseide vor — in ältester Zeit den Beruf hatte, die Rechtsform der späteren Bürgschaft zu ersetzen, was vielleicht in gemeinsamen kultischen Motiven seine Erklärung findet1. Daß in den alten Rechten zwischen Eid und Bürgschaft ein durch gemeinsame, kultische Motive beherrschtes verwandschaftliches Verhältnis besteht, ist durch die Rechts Vergleichung außer Zweifel gestellt2 und namentlich, was das griechische Recht betrifft, hat Partsch wahrscheinlich gedacht, daß bei den attischen Rednern und Schriftstellern das Bürgenwort eyyoäv vielfach in dem Sinne von ,,Anrufen des Gottes oder der Götter als Zeugen, als Mittler und Bürgen beim Schwur“ verwendet erscheint, was auf eine sehr frühe Auffassung des Eides als Stellung der Götter zu Bürgen schließen läßt3. In solchem Licht betrachtet dürfte auch Jobi73 einem besseren Verständnis begegnen. שימה נא ערבני עמך מי היא לידי יתקע heißt demnach: Lege doch (Gott) deine Hand in die meinige und verbürge dich für mich bei dir selbst, wer sonst könnte in meine Hand schlagen, d. h. sich für mich verbürgen; entweder in dem, im vorhergehenden Abschnitt erschlossenen Sinne: Setze dich mit deiner ganzen Macht und Persönlichkeit für mich (meine Unschuld) ein. Oder aber: Lege deine Hand (unter meine Hüfte תחת ירכי) und lasse dich von mir als Zeugen und Bürgen zum Schwur anrufen, daß ich unschuldigbin, ähnlich wie z. B. Job wo Job Gott im Himmel als Zeugen seiner Unschuld gegenüber seinen unverläßlichen Freunden anruft4. Diese Auf- 1 Soli vielleicht gar Job 173b עדמדי נא ידך תחת ירכי gelautet haben? Auf einen gemeinsamen kultischen Ursprung weist auch hin die Aehnlichkeit des biblischen Eides, Gebets-, Segenserteilungs-. und Inaugurationsgestus. Vgl. Gen 1422, Exod 17u, Lev 833, 922, Jud 1וימלא את יד 5ל, womit zu vergleichen ist das babyl. ullü qätam in die Hand füllen, geben. Zu letzterem, Jud 175, bemerkt Schorr MGWJ 1909 (Hebräische und babylonische Redensarten): Die Redensart in Jud 175 rührt von einer kultischen Handlung her. Vielleicht hängt damit zusammen: ,,Ergreifen der Hände Bels“, eine kultische Zeremonie, durch welche die Herrschaft im Sinne der Belehnung durch die Gottheit als legitim sanktioniert ,wurde. 2 Belege für das römische Recht bei Mitteis, Rom. Privatrecht I 271, das griechische, Partsch a. a. O. S. 53. Das germanische bei Puntschart, Schuldvertrag und Treugelöbnis d. sächs. Rechts 1896 S. 317, das babyl. Recht bei Koschaker a. a. O. S. 225. 3 ’Epfü׳z 1י& .7<ךז der bekannte Orakelspruch am delphischen Heiligtum bedeutet nach Partsch a. a. O. S. 110: Rufe den Gott (beim Schwur) als P.ürgen an, aber wisse, daß dann neben dir das Unheil steht. Ebenso läßt Dionysios Halk. Ant. Rom 427 seinen Goriolan sagen: er könne die Volsker nicht verlassen, da er ihnen die Götter als Bürgen ( סץוסןן«?; üso6; toioüjisvt,)■ für seine Bündnistreue gegeben habe. Partsch a. a. O. S. llOff. 4 Zu welcher von den beiden Auffassungen man sich auch entschließt, die Rechtsvergleichung läßt uns auch hier die Richtigkeit des massoretischen