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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1923-01-01 · Heft 1-3 (Januar 1923) · p. Seite 42

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
67 (1923)
Issue
Heft 1-3 (Januar 1923)
Article
Der Bürge nach biblischem Recht
Date
1923-01-01
Page
Seite 42 (sequence 8)
Language
German
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42 7 ' l/..; / ' ■■'־■':■■;■l. ־' beziehungsweise ,,einen Verpflichtungsschein :׳ausstellen",•, ferner, riksam rakäsu, in den neubabylonischen Urkunden ״einen Vertrag schließen", ursprünglich die Bedeutung ״eine Schlinge, eine Ver- Stockung (obligatio) binden" zukommt, so wird man kaum fehlgehen, auch für עדב עלבה ä ,,eine Handreichung reichen", als ursprüngliehen Sinn in Anspruch zu. nehmen. Danach dürfte vielleicht auch. I Sam 1718 in ein helleres Licht als bisher gerückt und ו&ת ערבתם תקח zu übersetzen sein: Und ihre (der Brüder) Handreichung nimm entgegen; entweder als Bürgschaft, daß die Sendung von עשלת חליצי החלב ihrer Bestimmung zugeführt wurde, oder, als Versieherang, daß die Brüder sich wohl befinden, was zu תפקד לשלום besser paßt1. Erweisen sich diese Ausstellungen als richtig, so geht aus ihnen hervor: Der terminus עלב setzt für die ursprüngliche Verbürgungsform in altisraelitischer Zeit gleichfalls das Handsymbol (Handreichung) und damit zugleich die Haftung des Bürgen mit seiner Person voraus. Glaubten wir in תקע כף eine Tast- oder Greifgebärde zu erkennen, die darin besteht, daß der Bürge mit schallen־ dem Streiche in die Hand des Gläubigers schlagt, so werden wir uns den Vorgang bei עלב עלבח vielleicht in der Weise vorzustellen haben, daß unmittelbar nach erfolgtem Handschlag die Hand des Bürgen von der des Gläubigers ganz umschlosssen wurde2. Wenn wir nun in weiterer Folge sehen, wie bereits im biblischen Sprachgebrauch die Objekte יל beziehungsweise עלבת יד sich allmählich vom Verbum עלב loslösen und dieses für sich allein zur Bezeichnung der Bürgschaft schlechthin verwendet wird, so gibt es für diese Erscheinung auch wiederum nur die Erklärung, daß das Sprachgefühl T oder עלבת יל als Objekte gar nicht mehr empfand, weil mit dem, dem Verbum עלב zugrunde liegenden Rechtsbegriffe, die Vorstellung des Hand״ ritus nicht mehr verbunden war. Eine nicht unerhebliche Bekräf״ tigung erfahren die vorstehenden Behauptungen durch Job 173. Entschließt man sich auf Grund von Gen 242, 9, 4729 und Lev ^21 1 Da die biblische Bürgschaft, wie die in den meisten alten Rechten, nicht etwa akzessorische Schuld, sondern, wie in dem vorhergehenden Abschnitt gezeigt wurde, Garantie für irgend einen Erfolg ist, tritt dieser Rechtszustand auch in der biblischen Rechtssprache dadurch in Erscheinung, daß der Bürgenterminus עלב in übertragener'Anwendung im Sinne von Sicherung, als Bekräftigung einer wirksamen Behauptung angewendet wird, .die mit rechtlicher Haftung nichts mehr zu tun hat, ebenso, wie wir auch in der modernen deutschen oder französischen Umgangssprache sagen: ,,Ich garantiere Ihnen“, ״je vous garantis“. Der Rechtsvergleicher wird־ bei ואת ערבתם תקח vor allem an das griechische denken, welches Wort, ursprünglich gleichbedeutend mit der Reichung der rechten Hand, in den griechischen Rechts quellen die Bedeutung ״Bürgschaft“, in den außerattischen die übertragene Bedeutung ״von einem durch eidliche Versicherung erfolgten Beweis für eine Tatsache“ angenommen hat, ähnlich wie das mittelalterliche deutsche ״Geloben zu treuen Händen“ ein Wort für die eidliche Versicherung ist, vgl. Partsch a. a. O. S. 53, 58, Koschaker a. a. O. S. 255, Puntschart a. a. O. S. 415. 2 Auch im nordgermanischen (inländischen) Bürgschaftsrecht sind es mindestens zwei Handreichungen, die vor sich gehen, von jedem Kontra- ׳ Kenten ׳eine, Vgl. Amira a. a. O. I S. 306. Auch in Esra l019 ist unter דתנו ידם an ein eidesstattliches Gelöbnis, zu denken. Vgl. auch Tur Chosch. Mischp. § 129.

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