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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1923-01-01 · Heft 1-3 (Januar 1923) · p. Seite 40

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
67 (1923)
Issue
Heft 1-3 (Januar 1923)
Article
Der Bürge nach biblischem Recht
Date
1923-01-01
Page
Seite 40 (sequence 6)
Language
German
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längst nicht mehr praktisches Recht war1. Für diese Annahme scheint die biblische Bürgschaftsterminologie selbst zu sprechen. Denn Stellen wie Prov 1115, Job 173, wo das die Vorstellung des Handritus begründende Objekt כף fehlt, beweisen zumindest, daß zur Zeit, in welcher jene Stellen entstanden sind, der Handritus zur Begründung der Bürgenobligation rechtlich nicht mehr unbedingt erforderlich und dementsprechend תקע. bereits für sich allein zur Bezeichnung des Bürgen Versprechens verwendet worden war 2. Nicht so klar ist die Sachlage in Prov 1718b, und zwar hauptsächlich deshalb, weil die etymologische Bedeutung und Entwicklung von עלב nicht über allen Zweifel sichergestellt ist. Dem hebräischen עלב entspricht im Assyrisch-Babylonischen erebu eintreten, häufig in Verbindung mit samsi $הערב עומ, welch letzterer Ausdruck nicht nur im Talmud z. B. babl. Joma 6a, sondern schon in dem Papyr. Eleph. sich vorfindet3. Dann aber auch in den Vertrag (Eid); eintreten ina libbi a-di-e ir-ru־bu und mit Weglassung von ade — ähnlich wie bei תקע כף — erebu sich verpflichten 4 Ob hier eine direkte Entlohnung vorliegt, wage ich nicht zu entscheiden. Für eine solche spricht das hohe Alter des babylonischen Rechts, das schon in frühester Zeit festgeprägte, auf einem vorgeschrittenen Urkundenwesen beruhende Rechtsformeln aufweist, die, wie im Laufe dieser Untersuchung des öfteren gezeigt wird, auf das biblische und talmudische Recht nicht ohne‘ Einfluß geblieben sind5. Dagegen vor allem die Tatsache, daß erebu zur Bezeichnung der Bürgen- Obligation in den assyrischen und babylonischen Urkunden nirgends zu finden ist. Dazu kommt noch, daß dem intransitiven erebu im Hebräischen das Verbum ערב in der Bedeutung ,,bürgen“ fast durchwegs als transitivum gegenübersteht, wobei vielleicht die transitiven und intransitiven Formen dieses Verbums im Aramäischen und Syrischen als Bindeglied in der Kette der Entwicklung von erebu zu ערב angesehen werden könnten6. Entschließt man sich 1 Aehnlich die Terminologie des babyl. Bürgschaftsrechts, vgl. die Ausiiihrungen Koschakers a. a. O. S. 209ff. 2 תוקעים in Prov 1115 bedeutet sonach Handschläger, d. i. die durch Handschlag 'Bürgschaft Leistenden, ^kann aber auch als ahstraktum ״Bürgschaft“ aufgefaßt werden. Im ersten Falle ץväre Prov lt15b zu übersetzen: Wer Bürgschaftleistende haßt, d. i. den geschäftlichen Verkehr mit ihnen vermeidet, im zweiten, wer Bürgschaft haßt, geht sicher. 3 Vgi. Gesenius-Buhl, Hehr. aram. Handw. s. o. ערב Sachau, Papyr. Eleph. 6העיב שמשא עד יום זו לנים? .2ל vgl. Deuter 166 בעדב כבוא ד,שמעז. 4 Vgl. Harper, Assyr. and Babyl. Letters Port. I Nr. 33 und Zimmern,. Akkad. Fremdw. i. d.־,babyl. Kult. S. 14. Nach Torczyner, Entstehung d. semit. Sprachtypus I S. 50, wäre auch te-ru-üb-tam i~la־ak bei Schorr, Urk. des babyl. Zivilrechts 14612, wo es sich um eine Haftung für Schäden am Boot handelt, te-ru-üb-tam als verkürzte Bezeichnung einer Haft Verpflichtung־ aufzufassen. 5 Ueber den großen Einfluß des babyl. Rechts auf das jüdische, vgl.. Hi Pick, Tälrmidischas und Assyrisches, Berlin 1902, und Fischer, Die Urk. im Talmud. Jahrb. d. jüd.-lit. Gesellsch., Frankfurt 1911. 6 Aramäisch ערב bürgen, יגר־בא Bürge. Syrisch — עדבא, talmudiscb עלב, Das arabische kommt als entlehntes Kulturwort nicht in Betracht״ In der aramäischen Beischrift der von Oppert, im Corpus Inscr. sem. II No. 65

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