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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1923-01-01 · Heft 1-3 (Januar 1923) · p. Seite 39

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
67 (1923)
Issue
Heft 1-3 (Januar 1923)
Article
Der Bürge nach biblischem Recht
Date
1923-01-01
Page
Seite 39 (sequence 5)
Language
German
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j _ ■. - 39 ■■■־'־ י punkt in Prov. 1718 אדם חסר. לב תקע כף• ערב ערבה לפני רעהו Nicht nur erscheinen an dieser Stelle die beiden in der biblischen Literatur gebräuchlichen Termini für ״bürgen" in gleichartigem Parallelismus, sondern wir gewinnen auch durch sie einen Einblick in die Beschaffenheit des Verbürgungsaktes in biblischer Zeit. Denn die Grundbedeutung der Verba תקע und ערב steht mit den der Verbürgung zugrunde liegenden Gedanken und Vorgängen in keinem Zusammenhang, vielmehr wird erst durch ihre Verbindung mit einem Objekt die Beziehung zur Bürgenhandlung hergestellt. Um mit dem einfacheren biblischen Ausdruck für ,,bürgen" zu beginnen, bedeutet תקע stoßen, schlagen, תקע כף in die Hand schlagen, einen Handschlag geben. Selbst wenn wir nicht im Besitze irgendwelcher Analogien in anderen Rechten wären, die einfachste rechtsphilosophische und rechtsgeschichtliche Erwägung müßte uns die Bedeutung dieses Ausdrucks darin erkennen lassen, daß die biblische Bürgschaft einen durch Handritus charakterisierten Formalakt darstellt, der darin besteht, daß der Bürge mit seiner Hand in den Handteller (כף) des Gläubigers (P)1 schlägt. Aus Stellen wie Exod 38, Lev 2528, Prov 1821 u. v. a. geht aber hervor, daß auch im biblischen Gedankenkreis die Hand als Symbol der Herrschaft und der Macht gilt, die jemand über eine Person oder eine Sache ausübt. Ist auch die übliche Bezeichnung hierfür T, so lehren Ps 181י Job 173 und Targ zu Prov 63 ביד דדוברך בכף רעך, daß כף und יד vikariierend gebraucht und ersterem gleichfalls die Bedeutung ,,Macht", ,,Gewalt" zuzuerkennen ist. Indem nun der Bürge seine Hand in die des Gläubigers schlägt, stellt er damit seine Person symbolisch in dessen Gewalt, d. h. er haftet dem Gläubiger mit seiner Person für die Erfüllung des von ihm geleisteten Versprechens. Das durch die Rechts- Vergleichung gesicherte Ergebnis, wonach das Handsymbol des Verbürgungsaktes in engstem Zusammenhang mit der rechtlichen Struktur der Bürgschaft steht, kann sonach auch auf das biblische Bürgschaftsrecht angewendet werden‘. Der Ausdruck תקע כף setzt, die persönliche Einständerschaft ,des Bürgen, d. h. Haftung mit seiner Person (Leib und Vermögen) voraus2. Kann aber auch die durch den Handritus charakterisierte Vexbürgungsform nicht anders als der leiblichen Haftung des Bürgen angepaßt gedacht werden, so präjüdiziert das keineswegs der Frage, ob in der Zeit, aus der unsere auf die Bürgschaft sich beziehenden biblischen Texte stammen, der Handschlag noch als ein unerläßliches Erfordernis für die Form des Verbürgungsgeschäftes betrachtet worden war. Es wäre nicht undenkbar, daß der Handritus bereits längst durch andere Verhürgungsformen (mündliches Versprechen, Beurkundung der Bürgschaft) verdrängt wurde und der Ausdruck תקע gleichsam rudimentär die Erinnerung an einen Rechtszustand erhalten hat, der 1 Das oben gesetzte Fragezeichen soll ans drücken, daß die Annahme, der Bürge schlage in die Hand des Gläubigers vorerst nur hypothetischen Charakter hat. Siehe weiter S. 5. Ueber die etym. Bedeutung von תקע vgl. Genesius, Hebr. und aram. Handw. 14. Aufi. 2 Siehe weiter S. 12.

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