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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1923-01-01 · Heft 1-3 (Januar 1923) · p. Seite 37

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
67 (1923)
Issue
Heft 1-3 (Januar 1923)
Article
Der Bürge nach biblischem Recht
Date
1923-01-01
Page
Seite 37 (sequence 3)
Language
German
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37 griechischen durch die Formel: iyyuaj/jcu aözöv änodcoaetv, in den babylonischen durch pu~ut e-teru Sa kaspa’ .... na-Su-u — das ,,Zahlen der Schuld“ verspricht, daß im Laufe der Zeit der privatrechtliche Schuldner aufgehört hat, VollstreckungsObjekt mit seiner Person zu sein und der Bürge dementsprechend sich aus seiner Haftung dadurch lösen konnte und später auch mußte, daß er dem Gläubiger an Stelle der Person des Schuldners, für welche der erstere gar kein Interesse mehr haben konnte, die garantierte Leistung verschaffte. Die Entstehung von Rechtsformen der Personalexekution, welche-dem Gläubiger nicht mehr wie die früheren die Person des Schuldners als Erfüllungssurrogat verschafften, mußte auch dem Bürgen zustatten kommen. War der Bürge bei Ausfall der Garantie bisher mit seiner eigenen Person dem Gläubiger verhaftet, so mußte ihm jetzt das Recht zustehen, sich durch Erfüllung der Schuld aus der Haftung zu befreien, was praktisch namentlich dann seine Wirkung äußerte, wenn dem Bürgen die Gestellung des Schuldners durch dessen Flucht, oder die Erwirkung der Leistung durch den Schuldner durch dessen Vermögenslosigkeit vereitelt wurde. In der Tat zeigen griechische und babylonischeRechtsurkunden diesen Rechtszustand, indem sie neben die Beschränkung des garantierten Erfolges eine Zahlungsklausel oder ein subsidiäres Erfüllungsversprechen treten lassen, kraft dessen der Bürge sich das Recht vorbehält, sich von der Haftung bei Verfall dadurch freizukaufen, daß er die garantierte Leistung aus eigenem Vermögen bewirkt. Als Beispiel für das griechische Recht sei hier an die mehrfach, erwähnte Homerstelle Odyss. 8354 erinnert: et xev ב/Ayrqr oc/otzo . . . aözör rot eyw za.de rtaco Wenn Ares flieht, ohne die Schuld zu bezahlen, dann zahle ich selbst die Strafsumme. Noch präziser in den ptolemäischen .Papyri, wo neben den eyyurj Erklärungen sich häufig die Formel findet: eyaj aäzbs ÖTLe6üovo<; laofiai, oder am Anfang der Urkunde der Vermerk, daß der Bürge kyyuüabai ek exnatv ,,zum Zweck der Zahlung“ garantiert, während in den babylonischen Urkunden für die Bezeichhung eines solchen Zahlungsvorbehaltes das subsidiäre, in der Regel an den Schluß der Urkunde gesetzte Erfüllungsversprechen die übliche Form ist1. In demselben Maß nun, als die Haftung mit der eigenen Person von der Haftung mit dem Vermögen verdrängt worden war, verblaßte der Haftungsgedanke überhaupt und was früher nur ein durch eine besondere Abrede vorbehaltenes Recht war, ist nunmehr die selbstverständliche Rechtsfolge jeglicher Bürgen- Obligation geworden: die Zahlungspflicht des Bürgen.- Diese Stufe der Entwicklung ist in Babylonien teilweise, in Athen vollkommen erreicht, so zwar, daß eyyorj' der terminus für die alte Bürgenhaftung im attischen Privatrecht zur Bezeichnung der Zahlung verwendet wird, zu welcher der Bürge auf Grund seiner Haftung verpflichtet ist. Hier erhebt sich nun die Frage: Ist die Bürgschaft auch im israelitischen Recht diesen Weg gegangen? Da uns, das Bürgenversprechen ex professo behandelnde Texte fehlen, ist es auch hier 1 Partsch S. 196. Peiser, Babyl. Verträge des Berl. Museums 1890 Nr. 84. Koschaker S. 52—64־. Besonders die Urkd. Nbk. 366. BE. 957, BE. 10lo. Das Schema des subsidiären Erfüllungsversprechens lautet in der Regel: WennX Schuldner an einen anderen Ort geht, wird Y Bürge zahlen.

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