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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1923-01-01 · Heft 1-3 (Januar 1923) · p. Seite 36

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
67 (1923)
Issue
Heft 1-3 (Januar 1923)
Article
Der Bürge nach biblischem Recht
Date
1923-01-01
Page
Seite 36 (sequence 2)
Language
German
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sprechen des Bürgen schon frühzeitig mittels der Stipulation zu einem akzessorischen gestaltet, geradeso wie es den akzessorischen Charakter des Pfandrechts stets betont hat1. Der römische Bürge verpflichtet sich zu derselben Leistung wie der ^Hauptschuldner. Der Haupt- Schuldner ■wird gefragt: centum dari spondes, und der Bürge: idem dari spondes; die römische Bürgschaft ist Sicherung der Hauptschuld und steht und fällt mit dieser Schuld. Ganz anders gestaltete sich die Entwicklung in den griechischen, babylonischen und den von ihnen abhängigen Rechten. Hier ist die Bürgschaft ein Haftungsgeschäft, durch welches der Bürge für den Eintritt eines Erfolges, oder für die Handlung, das Verhalten eines Dritten seine eigene Person dem Zugriff des Gläubigers auszusetzen verspricht. Der Inhalt dieses Erfolges kann auch eine Schuld sein, der Charakter der Bürgschaft und des Bürgen bleibt davon unberührt: Ein Hafter, steht der Bürge pfandartig d. h. dem Zugriff des Gläubigers ausgesetzt neben der Schuld, während gegen den Schuldner selbst ein rechtlicher Zwang zur Erfüllung seiner Schuld nicht notwendig vorliegen muß2. Anders als der römische, verspricht der griechische Bürge in den meisten Fällen ־— eyyucopat aörov Tzapapsvüv— das Verbleiben des Schuldners am Erfüllungsorte, oder was dem praktisch gleichkommt ein iyy0a.0ba1 7capif;etv, daß er den Schuldner gestehen und als Exekutionsobjekt dem Gläubiger ausliefern werde. In ähnlicher Weise garantiert in den neubabylonischen Urkunden der Bürge für ,,den Fuß des Schuldners in die Hände des Gläubigers“: sa pu-ut se-pi-su ina qätä, d. h. er steht dafür ein, daß der Schuldner seinen Fuß nicht dazu benützen wird, um sich vom Erfüllungsort zu entfernen. Mit dem Verbleiben des Schuldners am Erfüllungsort, beziehungsweise seiner Gestellung an den Gläubiger war nicht nur die Haftung des Bürgen erschöpft, sondern auch die Schuld erloschen, was aber zur Voraussetzung hat, daß dem Gläubiger über den ihm an Erfüllungsstatt übergebenen Schuldner unbeschränkte Verfügungsmacht zugestanden haben muß3 * * * * * * 10. Setzt sonach die Garantie für die Gestellung des Schuldners die Personalexekution in ihrer härtesten Form voraus, so zeigen griechische und babylonische Bürgschaftsformulare, in welchen der Bürge — in den 1 L. Wenger a. a. O. S. 240. 2 Die Unabhängigkeit dieser Bürgschaft von dem Bestehen einer ,,Schuld“ geht so weit, daß z. B. A aus irgend einem Anlaß dem B in bezug auf G einen bestimmten Erfolg (Handlung, Leistung oder Verhalten des C) hätte versprechen können, ohne daß G eine dahingehende. Zusage abgab, ja sogar ohne, daß die Verwirklichung des garantierten Erfolges in der Macht des Bürgen liegt. Belege bei Partsch S. 57ff. Zur Kennzeichnung des zweiten Falles sei eine Urkunde aus dem 35. Jahr Artaxerxes’ I angeführt: Ellii־ah־iddina und Belsunu, die Söhne des Ellil . . . haben zu Ellil-nadin-sum . . . folgendermaßen gesprochen ,,Betreffs des Ringes, dessen Füllung ein Smaragd, der in Gold gefaßt ist, auf die Dauer von 20 Jahren für das Nichtherausfallen des Smaragdes aus dem Goldringe bürgen wir. Wenn der Smaragd herausfällt . .. werden 10 Minen Silber . . . geben.“ Der Nichteintritt des garantierten Erfolges — das Nichtherausfallen des Smaragdes — liegt außerhalb der Machtsphäre des Bürgen. '1 3 Vgl. Partsch S. 159. In der oben behandelten Stelle Hom. Odyss. 8353 tritt der Haftungsfall ein: ei xev *Apr;<; äy/nxo . . . Für das babylonische Recht vgl. Koschaker S. 42—50, besonders die Urk. Nbk. 365 und Cyr. 147.

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