Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 66 (1922)
- Issue
- Heft 1
- Article
- Kindersegen und Kinderlosigkeit im altrabbinischen Schrifttume
- Date
- 1922-01-01
- Page
- Seite 36 (sequence 3)
- Language
- German
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geheiratete Frau als Ajlonith, so verliert sie den Anspruch auf Ausbezahlung der Kethuba1. Für eine Frau hingegen bildet die Sterilität des Mannes kein Ehehindernis2. Das alte Rom ging in dieser Hinsicht allerdings weiter, da Kaiser Leo auch den Frauen die Ehe mit Spadones verbot3. Im Gegensätze jedoch zu einer Welt, in welcher gesteigerte Lebenslust zu den niedrigsten Verirrungen führte4, stehen die Rabbinen mit ihren Lehren, daß jede Ausschreitung und jeder Versuch, den Gesetzen der Natur entgegenzuwirken und ihre Absicht auf Fortpflanzung auf Vermehrung zu vereiteln, sündhaft und verwerflich sei. So ist die Kastration nach talmudischer Auffassung verboten und darf selbst an Tieren, welcher Art immer, nicht vorgenommen werden5. Nur im alten Rom, wo die Eltern über das Leben der Neugeborenen verfügten, konnte auch zu dem unnatürlichen Mittel gegriffen werden, ihre unerwünschte Geburt zu verhüten. Dagegen erschien es der ganzen jüdischen Denkweise als etwas ungeheuerliches, daß eine jüdische Frau zu dem Zwecke, ihre körperliche Schönheit zu erhalten und sich der Wollust unausgesetzt ergeben zu können, ein Mittel an wende, um die Konzeption zu verhüten oder Sterilität hervorzurufen6. Josephus sagt: ,,Den Weibern ist es verboten, die Leibesfrucht abzutreiben oder sonst zu vernichten; wird eine dabei ertappt, so soll sie als Kindermörderin angesehen werden, weil sie ein Leben im Keime erstickt und die Nachkommenschaft verringert hat7. Michaelis8 meint, daß von diesem 1 Tosephta Kethuboth I, 3 26031.. 2 Tosephta Jebamoth VIII, 4 24922, s. M. Jebamoth VI, 6 und Anmerkung 6 auf S. 35. 3 Schuch, Privataltertümer 509. 4 [Aber durchaus im Einklang mit der Ethik der stoisch-kynisehen Popularphilosophie, die den Zweck der Ehe vielleicht noch einseitiger in die Kinderzeugung setzte und auch in der Motivierung, der Besorgnis vor der ״Verödung und Entvölkerung der Städte“, mit den Rabbinen zusammentrifft. Vgl. Phiions Schrift: Ueber die Einzelgesetze III § 32 ff. und meine Anmerkungen zur Uebersetzung dieser Stelle (Schriften der jüdisch-hellenistischen Literatur II S. 192 ff.). I. H.] 5 Sifra, Weiß 99a. * Vergl. Jebamoth 34b, Gen. r. 23, 2, Wunderbar, bibl. talmudische Medizin, VI. Abt., Seite 24. Vergl. Jer.. Jebam. VI. 5. 7 Gegen Apion II, 202: s. Zipser, Des Flavius Jos. Werke, S. 164. [Freilich beweist Josephus für das rabbinische Judentum nicht viel: er verschärft nicht selten die Familiengesetze, um auf sittenstrenge Kreise innerhalb des Heidentums Eindruck zu machen. Aehnliches gilt von den Ausführungen Phiions über Abtreibung (es ist nur von solcher, die g e g e n den Willen der Mutter erfolgt, die Rede) und Aussetzung: Ueber die Einzelgesetze III § 108 ff. Die Anmerkungen zu meiner Uebersetzung zeigen, wie groß hier der Gegensatz zwischen Judentum und Durchschnittsgriechentum war. I. H.] 8 Mag. der Wissenschaft, 4. Jahrg.