Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 66 (1922)
- Issue
- Heft 1
- Article
- Kindersegen und Kinderlosigkeit im altrabbinischen Schrifttume
- Date
- 1922-01-01
- Page
- Seite 35 (sequence 2)
- Language
- German
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35 seines Werkes1. Gottgefälliger als selbst der Ban des Tempels ist das Gebot der Fortpflanzung, denn diese ist die Vorbedingung zur Erhaltung des Weltenbaues2. Es ist gestattet, sich auch des kostbaren Gutes einer Thorarolle zu entäußern, wenn die Schließung einer Ehe dies notwendig macht3. Erscheint dereinst der Mensch vor dem höchsten Richter, so wird er unter den ersten Fragen auch die zu beantworten haben, ob er durch Gründung einer Familie zur Fortpflanzung des Menschengeschlechtes beigetragen habe4.. In der Tat wurde diese Pflicht innerhalb des Judentums in ihrer ganzen Bedeutung erfaßt und gewürdigt. Sie wurde nicht als Sache der Einzelnen angesehen, sondern als ein das Gesamtinteresse berührendes Moment behandelt. Zählt doch ,,Hachnassath Kallah“ (Aus־• stattung einer Braut) zu den allgemeinen jüdisch-sozialen Pflichten. Bezeichnend für die jüdische Auffassung ist es jedenfalls, daß der Wunsch des Eheglückes schon dem Kinde in die Wiege hineingelegt wird. Die drei höchsten Lebensgüter, welche die Umstehenden den Eltern für den neuen Weltbürger bei dessen Aufnahme in den Bund Abrahams wünschen, sind die drei großen jüdischen Ideale: Thora, Eheglück und verdienstliche Werke5. Ob die Pflicht der Eheschließung zum Zwecke der Fortpflanzung nur dem Manne allein oder auch der Frau obliege, darüber wurde bereits unter den Lehrern der Mischna diskutiert. Aus der Pluralform ,,Seid fruchtbar usw.“ schließt ein Lehrer, daß Mann und Frau in Hinsicht dieser Pflicht gleichzustellen־ sind6. Immerhin bleibt es die Hauptbestimmung der Frau, die von der Vorsehung zu diesem Zwecke mit Anmut und Schönheit ausgestattet wurde, den Mann anzuziehen, Kinder zu haben und sie zu pflegen7. Einem Manne i st es untersagt, eine Ehe einzugehen, welche von vorneherein die Erreichung des Zweckes der Fortpflanzung ausschließt, es sei denn, er besitze bereits aus einer früheren Ehe Kinder. Er darf demgemäß keine weibliche Person heiraten, der wegen zu niedrigen oder zu hohen Alters oder wegen geschlechtlicher Abnormität (Ajlonith) die Fähigkeit abgeht, Kinder zu bekommen8. Erweist sich eine ohne Vorbehalt 1 Numeri r. III, 6. 2 Jer. Kethuboth V, 7. 3 Megilla 27a. 4 Sabbath 31a- 5 Sabbath 137b, vergl. Tosephta Beraclioth VII, 12 164, Koh. r. zu III, 2, Jer. Beraclioth IX, 3. 6 M. Jebamoth VI, 6. — Die Halacha entschied gegen diese Auffassung. 7 Taanith 3׳la, Kethuboth, 59b. 8 Jebamoth 61a b, Tosephta Jebamoth VIII, 4 24921. — Die späteren Dezisoren bekundeten jedoch diesbezüglich in der Praxis eine mildere Auffassung und ließen derartige Eheschließungen gewähren, da es ihnen widerstrebte, in neugeschaffene Familienbeziehungen einzugreifen (Moses Isserles, Eben haeser I. § 3). 3*