Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 65 (1921)
- Issue
- Heft 1-3 (Januar 1921)
- Article
- Die Stellung der Juden in den 1793 und 1795 von Preußen erworbenen polnischen Provinzen zur Zeit der Besitznahme
- Date
- 1921-01-01
- Page
- Seite 62 (sequence 20)
- Language
- German
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62 Die Stellung der Juden in den 1793. und 1795 von Preußen Gassenälteste zur, Seite traten. In einer Großgemeinde wie Posen gab es 105 Gemeindebeamte, in Lissa ungefähr 85; dabei bestand der eigentliche Vorstand in Posen aus 3 Ältesten, 3 Stellvertretern und 5 Beisitzern, in Lissa aus 4 Ältesten, 7 Stellvertretern und 5 Beisitzern1). Die Vorsteher und meisten Angestellten der Gemeinde wurden von Wahlmännem, und zwar überall am 3. Tage des Passahfestes, gewählt2). In Posen wurden vom abtretenden Vorstande 21 Männer bestimmt, aus denen 7 zu Kscherim — braven Männern, boni viri — d> h. Wahlmännern, ausgelost wurden. Diese beurteilten die Amtsführung des abtretenden Vorstandes und hinterließen dem neuen Vorstande bindende Vorschläge und Beschlüsse3). In Lissa wurden die 7 Kscherim gar aus 71 Männern erlöst4), in Gnesen waren 3—8 Wahlmänner, in der Meseritzer Inspektion 5, und in Tirschtiegel wurden die Wahlmänner gleich für 3 Jahre gewählt5). Die Amtsdauer des gewählten Ältesten betrug gewöhnlich 1 Jahr6), eine Wiederwahl war möglich, sogar erwünscht7). Die Wahl der Ältesten, d. h. nur der eigentlichen Vorsteher,, bedurfte der Bestätigung durch die Grundherrschaft, doch scheint diese Bestätigung nur eine rein formale; nicht kritische gewesen zu sein, wenigstens vertritt die Posener a) W. Feilchenfeld: Innere Verfassung der jüdischen Gemeinde zu Posen im 17. und 18. Jahrh. Z. XI. 126 ff., Lewin 75 ff. ■Gemeindeordnung und Wahlgeschäft ganz ähnlich wie in Posen, nur mit älterer Quelle belegt, in Krakau. Z. XI. 126 ff. 2) A. VIII 3 Bl. 2. 3) Z. XI. 126 und 129. 4) Lewin 85., 5) VIII. 1 a Bl. 57 und 110. Ortsch. Nr. 1512. 6j A. VIII la Bl. 22 (Ostrowo), Bl. 54 (Gnesener Inspektion};, bei Lissa (Bl. 14) werden 2, bei der Posener Inspektion (Bl. 23) und bei Lubraniec (Bl. 39) sogar 3 Jahre, genannt. ף Z. XI 126.