Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 65 (1921)
- Issue
- Heft 1-3 (Januar 1921)
- Article
- Die Stellung der Juden in den 1793 und 1795 von Preußen erworbenen polnischen Provinzen zur Zeit der Besitznahme
- Date
- 1921-01-01
- Page
- Seite 61 (sequence 19)
- Language
- German
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erworbenen polnischen Provinzen zur Zeit der Besitznahme. 61 Erhalten hatte sich aber vor allem — als Hort der Judenheit — die festgefügte, sich selbst regierende jüdische Gemeinde, die ,,Synagoge"1), oder wie sie sich selbst bezeichnete, der Kahal. Es war dieses ein weit über den Rahmen der jetzigen Synagogengemeinde hinausgehender, wesentlich politischer Verband, der für sich eine ebensolche Einheit darstellte, wie die christliche Stadtgemeinde. ,,Der ,Kahah war eine ausgebildete Korporation mit Besitz — ja mit Herrschaftsrechten über Filialgemeinden"2). So war beispielsweise Schwersenz die Tochtergemeinde von Posen3) und Kostschin wieder Tochtergemeinde von Schwersenz. Brzesc war die Hauptsynagoge von Ivujawien und unter ihrer Gerichtsbarkeit und in solidarischer Haftung für die Schulden standen Kowal, Luban, Lubraniec, Pietkowo und Lubin4). Die Juden auf dem Lande hielten sich entweder zu den größeren Gemeinden oder hatten ihre eigenen Ältesten5). In der Gemeinde, im Kahal, herrschte der Vorstand mit derselben Machtvollkommenheit wie der Rat in deutschen Städten6). Nach der Größe der Gemeinde bemaß sich der Verwaltungsapparat. Zum mindesten waren 2 Älteste tätig7), denen gewöhnlich noch Synagogenvorsteher, auch besondere 1j ״Mit welcher Benennung sowohl ihre Gotteshäuser, als ihre Communen belegt werden.4‘ A. VIII la Bl. 110. 2) Hüppe 23ל. 5) Ad. Warschauer: Die Entstehung einer jüd. Gemeinde. Ztschr. IV 10ל. 4) A. VIII 3 BL 121. 5) A. VIII la BL 42, 51 f, 81. Im Kostener Kreis standen die Landjuden unmittelbar unter der grundherrlichen Gerichtsbarkeit. A. VIII la BL 42. . , / 6) Hüppe 240. ״Die Ältesten sind bei den Juden das, was die Magistrate bei den christlichen Gemeinden sind.44 (Lissaer Steuerrat v. Hirschfeld) A. VIII la Bl. 14. ’) A. VIII la BL 54.