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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1921-01-01 · Heft 1-3 (Januar 1921) · p. Seite 63

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
65 (1921)
Issue
Heft 1-3 (Januar 1921)
Article
Die Stellung der Juden in den 1793 und 1795 von Preußen erworbenen polnischen Provinzen zur Zeit der Besitznahme
Date
1921-01-01
Page
Seite 63 (sequence 21)
Language
German
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erworbenen polnischen Provinzen zur Zeit der Besitznahme. 63 Kammer diesen Standpunkt1). Das Amt der Ältesten, ein Ehrenamt, nahm viel Zeit in Anspruch, war daher kostspielig und mußte dadurch zu einem Vorrecht der Reichen führen2). Es setzte allerdings talmudische Kenntnisse und Geschäftsgewandtheit voraus. Nicht immer war Würdigkeit und Fähigkeit ausschlaggebend für die Besetzung des Vorsteheramtes, manchmal scheint der Älteste nur ein Werkzeug in * der Hand der Grundherrschaft gewesen zu sein3). Eine Geschlechterherrschaft war allerdings durch die Wahlbestimmungen, ausgeschlossen4). Von Gemeindeversammlungen, die bindende Beschlüsse faßten, kann nicht die Rede sein; Kahalsversammlungen sind gemäß der doppelten Bedeutung des Wortes Kahal, das sowohl Gemeinde als Vorstand bezeichnet, nur Ver- Sammlungen des Vorstandes Vereinzelt, in Lissa, und auch da nur kurze Zeit5), erscheinen Klassenvertreter, ein Ausschuß aus den wichtigsten Erwerbsklassen, der bei ג) Darnach wäre die vollzogene Wahl ohne Angabe über das bisherige Verhalten des Gewählten mitgeteilt worden. Mit Unrecht bestreitet die Petrikaner Kammer dies Bestätigungsrecht überhaupt und gibt es nur für die Rabbinerwahl zu. A. VIII 3 Bl. 2 und 15. 2} Hüppe 234. 3) Der Posener S euerrat v. Timroth urteilt am 25. 4. 17941 An vielen Orten findet man recht gesetzte und vernünftige Vorsteher, mit welchen man würklich über mancherlei Gegenstände sprechen kann, auch führen sie eine Ordnung, die eben nicht zu tad ln — wenn nur nicht die Reinlichkeit sich zu sehr aus ihrem Gesichtskreise verlöre. A. VIII la BL 23. Am selben Tage aber schreibt er: Bey dieser ganz freien und eigenmächtigen Wahl soll nur sehr oft und fast immer der Fall eintreten, daß theils auf Veranlassung der Gründherrschaften, theils aber aus anderen privat Absichten solche Subjecte zu Vorstehern und Ältesten gewählt werden, die weder den dazu erforderlichen Verstand, noch Rechtschaffenheit besitzen und nur zu dem bey ihrer Wahl beabsichtigten Endzweck dienen können. A. VIII 3 Bl. 2.. Damit brachte v. T. die Frage der Ältestenwahl überhaupt in Fluß. 4) Lewin Kap. X passim. 5.} Lewin 80 und 92 f. (1792—1800.)

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