Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 65 (1921)
- Issue
- Heft 1-3 (Januar 1921)
- Article
- Die Stellung der Juden in den 1793 und 1795 von Preußen erworbenen polnischen Provinzen zur Zeit der Besitznahme
- Date
- 1921-01-01
- Page
- Seite 57 (sequence 15)
- Language
- German
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erworbenen polnischen Provinzen zur Zeit der Besitznahme. 57 In Zivilprozeßsachen war es aber auch hier bei dem alten Herkommen geblieben, daß ein Jude gegen• einen Christen vor dessen zuständigem Gericht klagen, ein Christ aber einen Juden vor dessen Ältesten belangen mußte1). Nur bei großen Objekten wurde in solchen Fällen in den königliehen Städten — so auch in Posen — vor dem Unterwoywoden im Beisein zweier dazu bestimmter Vorsteher statt vor dem jüdischen Gericht verhandelt2), und ähnlich klagte auch in Lissa seit 1790 in wichtigeren Sachen der Christ gegen den Juden direkt vor dem fürstlich Sulkowskisehen Gericht3). Der eigene Gerichtsstand für die Klagen von Juden gegeneinander und von Christen gegen Juden und die den jüdischen und städtischen Gerichten gleiche Berufungsinstanz4) stellten die jüdische Gerichtspflege jeder anderen gleich und enthielten die Anerkennung der Juden als einer den Stadtbürgem gleichgesetzten sozialen Klasse. Es lag daher nur in der Linie dieser sozialen Gleichsetzung, wenn Versuche, die Juden Polens durch Aufzwingung eines roten oder gelben Judenflecks in entwürdigender Weise vor der übrigen Bevölkerung kenntlich zu machen5), trotz der Anstrengungen der Geistlichkeit ohne Erfolg blieben6). städt. Justiz verdankte in südpreuß. Zeit die Errichtung eineseigenen Gerichts ihr Entstehen. D. J. 193ל S. 325, 349 und 381 f. Bloch 598 ff., 617 ff. ף D. J. 1793, S. 49. Lewin 77. A. VIII. 5 Bl. 116. Zimmermann behauptet sogar, daß der Christ sein Recht bei den Aeltesten ״oft gern nimmt“. Bloch 605. 2) Bloch 594. Z. XI. 131 f. 3) •A. VIII. la Bl. 14. 4) Warschauer a. a. O. S. XXIV. 5) Perles 16. Wudtke a. a. O. S. 204. Z. VII. 259. . 6) Die eigentümliche Tracht der poln. Juden — eingehend beschrieben hei Schulz I. 124 f. — geht auf den eigenen Willen ihrer Träger zurück. Hüppe 234. Sie gehörte dann aber auch so sehr zu ihnen, daß nach einem Urteil Zimmermanns in einem Promemoria vom Jähre 1790 der polnische Jude seine Tracht und seine Lebens״