Mannheim
Compact Memory

Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1921-01-01 · Heft 1-3 (Januar 1921) · p. Seite 56

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
65 (1921)
Issue
Heft 1-3 (Januar 1921)
Article
Die Stellung der Juden in den 1793 und 1795 von Preußen erworbenen polnischen Provinzen zur Zeit der Besitznahme
Date
1921-01-01
Page
Seite 56 (sequence 14)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
91% known words query
IRI
…/2829132-2829903-2829905-2848123--44245-2848209
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

■56 Die Stellung der Juden in den 1793 1 2•und 1795 von Preußen Das Rechtsverhältnis der Juden zu den jeweiligen Be״ sitzern der Städte war im Grunde genommen dasselbe: sie waren eben in den grundherrlichen Städten ebenso sehr Schützlinge — um nicht zu sagen Eigentum1) — des städtegründenden und städtebesitzenden Adels, wie sie in den unmittelbaren Städten in Schutz Und Gewalt des Königs bzw. seiner Beamten standen. Diese Gleichartigkeit der Rechtsbefugnisse gegenüber den Juden fand ihren Ausdruck in dem Gerichtsstand der Juden, insofern in den königlichen' Städten das Gericht des Woywoden, in starosteiliehen Städten das des Staxosten und den adeligen Städten das des Grundherrn die Berufungsinstanz für die den Juden überlassene eigene Rechtspflege war. Nur in einem solchen Sonderfall wie dem der 1621 von dem Erbherrn Sigismund von Grudno Grudzinsld und der Posener jüdischen Gemeinde gemeinsam gegründeten Siedelung in Schwersenz ging das Hoheitsrecht der Muttergemeinde so weit, daß ihre Ältesten die zweite Instanz für alle Verstöße von Juden untereinander ■darstellten*). Die eigene Gerichtspflege3) entrückte die Zivilprozesse der Juden der Einwirkung der ihnen verhaßten städtischen : Gerichtsbarkeit und schliff damit die Schärfe des so heftigen ,wirtschaftlichen Kampfes wenigstens in etwas ab. Es be- ־ deutete denn auch einen Sieg, des Posener Magistrats, daß es ihm im 18. Jahrhundert gelang, die Kriminalgexichtsbarkeitüber die Juden an sich zu bringen und zu behaupten4). 1J ,,Die Juden waren nicht Rechtssubjekte, sondern eine Art Öffentl. Besitztum.44 Hüppe 243. 2) Ztschr. IV. 176. 3) Holsche I. 231, 286 und 326 spricht ungerechtfertigterweisu mehrfach davon, daß sich die Juden ihre eigene Gerichtspflege an-; gemaßt hätten. So urteilt er aber nicht aus historischer Einsicht, : sondern aus der Abneigung des altpreuß. Beamten heraus, dem ,,die /Vervielfältigung:der Jurisdictionen zu den Landplagen gehört“. (326). 4) D. J. 1793, S. 495. Bloch 595. (Widersprechend D. J. 1793, S. 350). Der Furcht der Pos. Jud. vor der Unterstellung unter

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.