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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1921-01-01 · Heft 1-3 (Januar 1921) · p. Seite 10

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
65 (1921)
Issue
Heft 1-3 (Januar 1921)
Article
Hermann Cohen
Date
1921-01-01
Page
Seite 10 (sequence 10)
Language
German
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IRI
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10 Hermann Cohen: Die Religion der Vernunft aus den Quellen des Judentums► bekämpft den Subjektivismus der Lebensanschauung, den Eudämonismus und Utilitarismus, zeigt deren Gegensatzlichkeit zu aller Kultur des Gemeinschaftslebens, die nur auf dem Heroismus der Selbstgesetzgebung gegründet sein kann. Gesetz im Gegensatz zu Trieb und Interesse begründet die Objektivität des Willens. Der Wille zum Gesetz ist der Wille zur Persönlichkeit, zur Begründung der Sittlichkeit. Und es ist zweifellos, daß dieser Wille zur Objektivität* der Wille zum Sollen eine von allem Triebleben und auch von allem Erkennen verschiedene Richtung der Kultur, die Kultur des Handelns begründet. Läßt sich aber der reine Wille zum sittlichen Ideal je aus seiner Verflechtung in das geschichtl che Leben befreien? Ist der Inhalt des sittliehen Ideals unabhängig von den Kämpfen und Nöten des Lebens in abstraktem Rationalismus zu erkennen? Gerade die Cohensche Staatsethik zeigt uns ihre bestimmte Orientierung an den sozialen Problemen der Zeit* den Versuch den Staat zum Fundament der sittlichen Kultur zu machen, während Kant selbst dem Staat nur eine prohibitive Bedeutung beimaß, und hierin den Einfluß der Bismarckschen preußischen Staatsgesinnung und der geschichtlichen Erlebnisse auf den philosophischen Ethiken So wenig es Kant gelingen konnte, aus dem kategorischen Imperativ das System der Pflichten, aus der Form des Gesetzes seinen Inhalt abzuleiten, ist die Cohensche Staatsethik eine zeitlose rationalistische Konstruktion, sondern die rationale Formulierung seiner geschichtlich gewachsenen ethischen Ueberzeugungen. Darum ist auch die Bindung der Ethik an die Rechts- Wissenschaft eine unberechtigte Einengung des sittlichen Bewußtseins. Wenn Kant den Unterschied von Recht und Sittlichkeit wohl zu äußerlich in Legalität und Moralität faßte, wenn zugegeben wird, daß das Recht den sittlichen Ernst der Erfüllung seiner Forderungen mit erstrebt, ohne diesen erzwingen zu wollen, so formuliert das Recht doch

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