Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 65 (1921)
- Issue
- Heft 1-3 (Januar 1921)
- Article
- Hermann Cohen
- Date
- 1921-01-01
- Page
- Seite 7 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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Hermann Cohen: Die Religion der Vernunft aus den Quellen des Judentums. T der Außenwelt voraussetzt. Ist es aber zutreffend, daß nur das Denken die Wirklichkeit der Außenwelt sichert und sie also zugleich als gedacht erweist? Gibt es nur logische Gewißheit? Beruht nicht der fundamentale Unterschied zwischen Physik und Mathematik auf der alogischen Voraus- Setzung einer Wirklichkeit, zu welcher die Physik durch Beobachtung und Denken vorzudringen sucht? Darum können wir uns der Identifizierung von Wirklichkeit und Erkenntnis nicht anschließen1). Nichtsdestoweniger aber bleibt dennoch dem Materialismus gegenüber der Beweis zu Recht bestehen, daß das naturwissenschaftliche Weltbild eine konstruktive Schöpfung des Geistes, die Begriffe der Physik nicht absolute Realitäten sind. Mögen Materie und Bewegung Grundbegriffe der Physik sein, so sind sie dennoch nicht die Wirklichkeit, sondern nur eine Auffassung der Wirklichkeit, und zwar derjenigen Wirklichkeit, die anorganische Natur genannt wird. In gleicher Energie wie die Autonomie der Naturerkenntnis gegenüber dem Sensualismus der Abbildstheorie, hebt Cohen die rationale Autonomie des sittlichen Willens gegenüber dem Eudämonismus als den Charakter der Sittlichkeit hervor. Wie in der ,,Logik“ die Naturwissenschaft, wird in der ,,Ethik des reinen Willens“ die Rechtswissen- Schaft als konstruktive Schöpfung des sittlichen Willens erwiesen. Das Recht ist nicht ein Faktum der Natur, sondern eine Satzung des Willens, stellt nicht fest, was ist, sondern gebietet, was sein soll. Was sein soll, kann nicht aus dem ueschlossen werden, was bloß ist. So ist es unmöglich, Recht md damit Sittlichkeit aus der Erkenntnis der Natur abzuleiten, als dem Inbegriff des Seienden. In eigener Methode muß das Recht begründet werden. Das zu begründende ף Vgl. Näheres in des Vf.’s ,,Religionsphilosophie des Neukantianismus“. Zeitschr, f. Philos. und philos. Kritik Bd. 144 und ״Krisis der modernen Erkenntnistheorie“. Ärch. f. System. Philos. Bd. 21.