Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 61 (1917)
- Issue
- Heft 1
- Article
- Joseph Jonas Theomim-Fränkel, Rabbiner in Krakau (1742 - 1945), und seine Zeit
- Date
- 1917-01-01
- Page
- Seite 57 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 86% known words query
- IRI
…/2829132-2829881-2829883-2847711--42545-2847784- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
Joseph Jonas Theomim-Fränkel, Rabbiner in Krakau. 57 von seinem Amte dependieren, dem Joseph Icko Jonowicz, als dem aktuellen und priviligierten Rabbiner, den ihm gebührenden Respekt und Gehorsam erweisen, und daß ihm sein Gehalt und die Sporteln pünktlich ausgezahlt werden. . . Der Rabbiner hat das Recht, in jeder beliebigen Gemeinde zu wohnen, darf für die Gemeindeschulden nicht verantwortlich gemacht und nicht zum Ausfertigen irgend welcher Gemeindewechsel gezwungen werden. Der Posten wird ihm lebenslänglich erteilt ... ich werde ihm stets meinen Schutz angedeihen lassen. . . . Gegeben im Schloß zu Opole am 1. Januarius 1743.« (Unterschrift und Siegel.1) Nach dem Eingang dieser beiden Dekrete sollte der neuernannte Rabbiner in seinen Sprengel kommen. Er saß aber, wie es scheint, in Breslau, nicht in Siuck, und konnte sich nicht entschließen, das neue Amt zu übernehmen. Einen Aufschluß über den Grund seines Verfahrens gibt uns der Passus in der oben angeführten Urkunde des Wojewoden von Sandomierz, in der es heißt, daß man den Rabbiner nicht zwingen darf, für die Schulden der Gemeinden die Haftung zu übernehmen oder Wechsel für die Gemeinden zu unterschreiben. Die ungemein verschuldeten Gemeinden Kleinpolens griffen vielmehr häufig zu dem in der Ernennungsurkunde verpönten Mittel und vielleicht gab im vorliegenden Falle gerade der Reichtum des jungen Rabbiners und seines Schwiegervaters den Anstoß zu seiner Wahl. Nun griffen seine Anhänger zum letzten Mittel und erlangten für ihn ein königliches Ernennungsdekret, ,welches von Dresden, 12. März 1744, datiert ist und wie folgt lautet: Augustus III, Dei gratia rex Poloniae, Magnus Dux Litvaniae ctc etc ... . notum facimus omnibus et singulis.. . . . Commendatum habentes fidelitatem et bonos mores infidi Josephi lonatae, nativi ex Germania, electi rabbini terrestris in palatinatibus cracoviensi et sandomiriensi .... ipsum cum uxore et liberis .... omnibusque bonis ... in protectionem et patroci־ *) Rel. castr. 172, S. 129—136 Aktenconvolut zur Geschichte des Rabbiners Fränkel-Theomiin in Krakau.