Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 61 (1917)
- Issue
- Heft 1
- Article
- Joseph Jonas Theomim-Fränkel, Rabbiner in Krakau (1742 - 1945), und seine Zeit
- Date
- 1917-01-01
- Page
- Seite 56 (sequence 6)
- Language
- German
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56 Joseph Jonas Theomim-Fränkel, Rabbiner in Krakau. 1. Juli 1742 nach Opole einberufene Sitzung der kleinpolnischen Landsmannschaft abzuwarten, den Isaak Joseph Theomim, oder wie er in polnischen Dokumenten heißt, den Joseph Icko Jonowicz, zu ihrem Rabbiner gewählt hat. Schon am 13. Juli 1742 erließ der Wojewode von Krakau, Teodor Fürst Lubomirski von seinem Herrensitz Ujazdöw bei Warschau aus ein Dekret, in dem er den David Schmelka Lewkowicz, gewesenen Landesrabbiner von Krakau — nachdem die Untersuchung seine Schuld erwiesen hatte — suspendierte und die Anstellung des an dem von ihm anberaumten Tage frei gewählten Joseph Icko Jonowicz zur Kenntnis nahm und ihn zum Rabbiner von Krakau ernannte. Gleichzeitig erteilte er ihm die Macht und die Jurisdiction über alle Krakauer Juden mit allen Berechtigungen, die einem Rabbiner gebühren1). Der junge Rabbiner oder sein Agent kam aber auch zu den Herren von der Landsmannschaft und setzte es durch, daß auch diese ihn zu ihrem Rabbiner wählten und das Wahlergebnis ihrem Wojewoden, das ist dem Wojewoden zu Sandomierz, mit der Bitte um Bestätigung vorlegten. Am 1. Januar 1743 sandte Tarlo seinen Bescheid zurück, der in Kürze wie folgt lautet: »Johann Graf auf Teczyn Tatfo, Wojewode zu Sandomierz, thue den Landkahalen der Wojewodentümer Sandomierz und Krakau kund, daß ich insislendo meinem Rechte als Wojewode und der alten Sitte gemäß, die Bitte der krakau-sandomirer Landsmannschaft willfahre und den durch Frömmigkeit, Wissen und ähnliche Eigenschaften sich auszeichnenden und von ihnen recommendatum Joseph Icko Jonowicz zum Landsrabbiner zu wählen erlaubenden gewählten ernenne und confirmiere. Ich erteile dem neuernannten Rabbiner Joseph Icko Jonowicz das Recht, alle Streitigkeiten zwischen den Kahalen und den einzelnen Juden der Landsmannschaft zu schlichten, das geistliche Amt dortselbst zu verwalten, Urteile zu fällen und zu vollziehen, die Schuldigen Und Ungehorsamen zu strafen . . . auch will ich, daß, alle die נ) Rel. castr. 174 (707), S. 892.