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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1914-01-01 · Heft 1 · p. Seite 77

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
58 (1914)
Issue
Heft 1
Article
Die Schuldennot der jüdischen Gemeinde Metz
Date
1914-01-01
Page
Seite 77 (sequence 15)
Language
German
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Die Schuidennot dsr jüdischen Gemeinde Melz (1791—1854). 77 stattet sein sollte, das bis jetzt von ihm bewohnte Viertel zu verlassen, bis er den auf ihn kommenden Beitrag entrichtet hätte. Auf diese Weise würde vermieden werden, daß durch Auswanderung man den bestehenden Verpflichtungen zu entgehen suchte, und infolgedessen die Zurückbleibenden die ganze Last zu tragen hätten. Für den Fall aber, daß die Nationalversammlung diesen besonderen Verhältnissen keine Beachtung schenken könne, möge der Gemeinde Metz die nötige Vollmacht übertragen werden, zur Beruhigung ihrer Gläubiger dasjenige anzuordnen, was eine derartige Lage erheische. Diese Eingabe ist, wie es scheint, ohne Erfolg geblieben. Darum wandte sich, als das jede Ausnahmestellung für die Juden beseitigende Dekret bereits ausgearbeitet, aber noch nicht bekannt gegeben war, der Generalrat der Stadt Metz, der von demselben Kenntnis erhalten hatte, im Einvernehmen mit den damaligen Gemeinde- Vorstehern Bing, Mayence und Gouguenheim, die dahin vorstellig geworden waren, in einer Eingabe vom 27. Oktober 1791 an die Nationalversammlung betreffs der Maßnahmen, die sofort nach der Bekanntgabe des Emanzipationsdekrets im Interesse der noch bestehenden Schulden der israelit. Gemeinde Metz zu treffen wären. Er vermittelte an die hohe Versammlung eine Adresse der Juden aus Metz mit wärmster Befürwortung. Seine Ausführungen waren ungefähr folgende: Ohne Zweifel wird die erste und unausbleibliche Folge der Dekretsveröffentlichung die Auflösung des bis jetzt bestehenden Gemeinderegimes für die Juden von Metz sein, die bis jetzt sowohl in weltlicher als auch in kirch- ]!eher Beziehung eine besondere Korporation gebildet hätten. Mit der Leistung des Bürgereides werde sofort die Sonderstellung in weltlicher Beziehung aufhören, da mit dessen Ablegung alle Juden in die Reihe der Staatsbürger eintreten würden, für die nur eine Gesetzgebung bestehe. Zwar werde dies für die Juden eine unschätzbare

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