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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1914-01-01 · Heft 1 · p. Seite 76

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
58 (1914)
Issue
Heft 1
Article
Die Schuldennot der jüdischen Gemeinde Metz
Date
1914-01-01
Page
Seite 76 (sequence 14)
Language
German
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76 Die Schu!4eanot der jüdischen Gemeinde Metz (1791—1354,!. waren, erfolgte am 27. September 1791 die große und für alle Zeiten denkwürdige Entscheidung in der National- Versammlung, nach welcher mit dem Momente, in dem die Juden den Eid der Treue leisteten, sie als Vollbürger, mit allen Rechten und Privilegien eines Angehörigen des französischen Staates ausgestattet, anzusehen wären, und jede Ausnahmestellung, soweit sie durch frühere Dekrete etwa festgelegt wäre, beseitigt sein sollten. Der herrliche Traum eines alten, nach Freiheit lechzenden Stammes war damit endlich zur Wirklichkeit geworden. Kaum war das Dekret bekannt geworden, als eine ganz ungewöhnliche Begeisterung durch die jüdische Weit ging. Man war sich der unschätzbaren Wohltat bewußt, die Israel zuteil geworden war, und alle leisteten freudig und hoffnungsstrahlend den Eid der Treue und verzichteten gerne hiermit auf alle früheren Privilegien. Der Titel eines französischen Staatsbürgers, den sie erworben, besagte ihnen genug, um, ohne zu zaudern, ihn jedem anderen vorzuziehen. Wenn aber auch mit der Verleihung des Bürgerrechts an die Jaden Frankreichs für diese eine neue Periode der Entwicklung angebrochen war, deren glänzende Verheißungen gar bald in Erfüllung gehen sollten, so bedeutete für die auf der Gemeinde Metz so schwer lastenden Schulden dieser für die Gesamtheit so ungemein wichtige Fortschritt durchaus keinen Gewinn, sondern im Gegenteil größer denn je wurden die Schwierigkeiten, die sich für die Gemeinde Metz ergaben. Rechtzeitig wurde dies von der Gemeinde erkannt, deren Abgeordneten ihrer der NationalVersammlung vorgelegten Bittschrift vom 31. August 1789 zu Gunsten sämtlicher Juden Frankreichs das speziell die Juden von Metz betreffende Gesuch beifügten, in Anbetracht der ungeheuren Schuldenlast, welche die Gemeinde bedrückte, und an deren Abtragung jeder einzelne mit solidarischer Verbindlichkeit mitzuwirken hatte, ein besonderes Gesetz zu erlassen, nach welchem keinem ge-

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