Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 58 (1914)
- Issue
- Heft 1
- Article
- Die Schuldennot der jüdischen Gemeinde Metz
- Date
- 1914-01-01
- Page
- Seite 75 (sequence 13)
- Language
- German
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Die Schuldennot der jüdischen Gemeinde Metz (1791—1854). 75 auf, unter dem Hinweis darauf, daß ein genügendes Beweisstück nicht vorhanden sei, und die Forderung gegenstandslos würde, sobald die Juden der Generalität und die von Metz die Tilgung der Schulden gemeinsam betrieben. Dieser letzteren Argumentation liegt offenbar eine falsche Auffassung zu Grunde, insofern nämlich durch das Ausbleiben der jährlichen Beiträge die Juden vom Lande es verschuldet, daß stets neue Anleihen aufzunehmen waren, und somit die Jahresrenten dementsprechend stetig anwuchsen. Ihnen war es daher zuzuschreiben, daß die Juden von Metz mit Schulden so belastet waren, daß alle ihre Einkünfte sowie die verfügbaren Mittel im entferntesten nicht ausreichten, ihre Verpflichtungen einzuhalten, ohne andere wieder einzugehen. Und sie sollten von jetzt ab an Abgaben genau wie diejenigen bezahlen, die bis dahin nichts geleistet hatten. Die Metzer jüdische Gemeinde hätte wohl dagegen Berufung einlegen können, doch um nicht diesen schon ohnehin in die Länge gezogenen Prozeß noch weiter auszudehnen, entschloß sie sich zur Nachgiebigkeit1) trotz einiger Aussicht, schließlich zu ihrem Rechte zu gelangen, zumal, infolge der immer mehr sich geltend machenden Zahlungsunfähigkeit eines Teiles der Schuldner, die Aussichten für die Zukunft sich immer ungünstiger gestalteten3). Von den damals zwischen Stadt und Land zum Austrag gebrachten Streitfragen ist dies die einzige, über die ein definitives Urteil ergangen. Während die anderen Prozesse noch in der Schwebe נ) Vgl. die Denkschrift an den Rat der 500 seitens der Metzer Juden, Vorschläge über die Rentenzahlung an die Gläubiger und über die Liquidation des Aktiv- und Passivvermögens der ehemaligen Gemeinde enthaltend. (Bezirksarchiv.) *) Aut diesen Gegenstand kommt die Gemeinde doch später noch zurück, nämlich in ihrer Eingabe um Übernahme der Schulden seitens des Staates.