Mannheim
Compact Memory

Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1914-01-01 · Heft 1 · p. Seite 74

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
58 (1914)
Issue
Heft 1
Article
Die Schuldennot der jüdischen Gemeinde Metz
Date
1914-01-01
Page
Seite 74 (sequence 12)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
96% known words query
IRI
…/2829132-2829859-2829861-2847391--41010-2847488
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

74 Die Schuldennot der jüdischen Gemeinde Metz (1791 — 1854). Eben diese Verfügungen hatten die verhaßte Steuer zum Gegenstand, einen Kult betreffend, den man zu unterjochen wußte, und stehen kaum in Zusammenhang mit der Verschleuderung ungeheurer Summen, die hie und da verschlungen wurden, um die Juden des Landes in einem Sklavenverhältnis zu erhalten. Es steht außer Frage, daß sie zur Entrichtung der Kultusabgaben gezwungen waren, sonst wären sie doch gegebenen Falls zur Trauungsfeierlichkeit nicht zugelassen worden, man hätte sich geweigert, die ihrigen zu beerdigen, überhaupt wären sie als Geächtete angesehen worden. Nur wenn sie bei ihrer Anmeldung die Hände voll Geld hatten, konnten sie die Aufnahme gewärtigen, Nein, Ihr Männer der Verwaltung, nicht leicht wird es jemals für Euch eine wichtigere Angelegenheit gegeben haben, als die heute vorliegende. Sie betrifft die moralische, physische und politische Existenz von vielen tausenden von Familien. Es bedeutet ein Glück für alle, daß auf dem Boden der Republik sich kein Potentat mehr befindet, und daß für keinen mehr eine Ausnahme gemacht wird. Doch noch wichtiger ist es, solche Bürger als Richter zu haben, deren Entscheidung ihre Verwaltung ehrt « Diese Berufung an die Verwaltung des Moseldepartements, über die zunächst der Generalrat der Stadt Metz gehört ward1), hat kein anderes Ergebnis herbeizuführen vermocht2). Ein leichtes wäre es damals gewesen, sofort, wenn nicht gar die ganze Schuld, so doch sicher deren größten Teil zu tilgen, wenn, wie von der Metzer jüdischen Gemeinde beantragt worden war, die Juden der Generalität für die Rückstände haftbar gemacht worden wären. Das Direktorium des Departements jedoch, dem entgangen zu sein schien, daß es überhaupt keinen anderen Beleg zur Rechtfertigung der Forderung geben konnte, als die vorliegenden Steuerrollen, ja daß gerade aus der Behauptung der Juden vom Lande, zur Steuerzahlung nicht verpflichtet zu sein, mit aller Deutlichkeit hervorgehe, daß sie nicht bezahlt haben, hob die Forderung von 440.179 Fr. נ) Vgl. sein Beratungsregister vom 22. Floreal des Jahres 3. 2j Siehe den Auszug aus dem Beratungsregister des Moseldepartements vom 5. Meßidcr des Jahres 3.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.