Mannheim
Compact Memory

Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1914-01-01 · Heft 1 · p. Seite 73

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
58 (1914)
Issue
Heft 1
Article
Die Schuldennot der jüdischen Gemeinde Metz
Date
1914-01-01
Page
Seite 73 (sequence 11)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
95% known words query
IRI
…/2829132-2829859-2829861-2847391--41009-2847487
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Die Schuidennot der jüdischen Gemeinde Metz (1791— jS54). 73 für einen provisorischen Beschluß erforderlich, ubi lex non distinguit nec nos distinguere debetmis . . welches auch die Art des Be- Schlusses, so war vorher das Gutachten der Munzipalität einzuhoten, bevor eine Entscheidung des Direktoriums erfolgen durfte. Man führt nicht vorläufig den Ruin von tausenden von Familien herbei, ohne daß irgend welche Schuld ihnen nachgewiesen, man richtet sie nicht zugrunde, weil gegen sie Forderungen, die als verhaßt abgeschafft worden, erhoben werden. Ein Urteil, das diesen vorläufigen Ruin ausspricht, ist tausendmal nichtiger, als ein endgültiges Urteil, das immer nur in vollständiger Erkenntnis des Sachverhalts ergeht, und ein solches vorläufiges Urteil kann und soll erst bestehen bleiben, wenn es zu Recht und dem Gesetze entsprechend ergangen. Das von der Synagoge aus Metz durch Erschleichung gewonnene Dekret hat das Direktorium des Distriktes derselben Stadt als zuständige Gerichtsbarkeit erklärt; es hat die gewöhnlichen Ge* richte von dieser Angelegenheit ferngehalten, obwohl es sich hier um persönliche Interessen handelt. Nicht unwichtig durfte es erscheinen, zu erfahren, auf Grund welcher Auseinandersetzungen es zustande gekommen ist, und es steht außer Zweifel, daß dieses durch Erschleichung herbeigeführte Dekret auf den einfachen Antrag des städtischen Generalprokurators zurückgenommen würde. Mit der Zusiändigkeifserklärung hat er den Modus und die Form des Verfahrens geregelt. Das Direktorium konnte daher nicht und kann heute noch nicht ohne vorherige Einholung des Outachtens der Munzipalität Vorgehen. So will es der Text, der Geist und der Sinn des Dekrets, welcher Erkenntnis man sich nicht verschließen kann. Unfaßbar ist die Dialektik der Metzer Juden . . . Die fertigen Rollen haben die Rente des Hauses Brancas zum Gegenstand, Auf daß diese Rollen vollstreckbar würden, ist das Dekret vom 20. Mai 1791 durchgesetzt worden. Nun ist aber dasselbe erst nach demjenigen erfolgt, das die Brancassteuer aufgehoben, mithin sollen die Rollen auch Gesetzeskraft haben, Eine derartige Auffassung ist doch eine durchaus irrige, Es sei denn, daß man mit den Metzer Juden, aller Vernunft zum Hoho, behaupten will, daß die Nationalversammlung zu gleicher Zeit die Brancassteuer aufgehoben und ihre Fortbezahlung angeordnet hat, was doch kaum der Wahrscheinlichkeit entspricht. Man beruft sich immer noch auf die berühmten Bestimmungen der ehemaligen Regierung, Bestimmungen, über deren Zustande* kommen heute niemand mehr im Zweifel ist, ebensowenig wie über die Quellen, aus denen sie hervorgegangen.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.