Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 58 (1914)
- Issue
- Heft 1
- Article
- Die Schuldennot der jüdischen Gemeinde Metz
- Date
- 1914-01-01
- Page
- Seite 73 (sequence 11)
- Language
- German
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Die Schuidennot der jüdischen Gemeinde Metz (1791— jS54). 73 für einen provisorischen Beschluß erforderlich, ubi lex non distinguit nec nos distinguere debetmis . . welches auch die Art des Be- Schlusses, so war vorher das Gutachten der Munzipalität einzuhoten, bevor eine Entscheidung des Direktoriums erfolgen durfte. Man führt nicht vorläufig den Ruin von tausenden von Familien herbei, ohne daß irgend welche Schuld ihnen nachgewiesen, man richtet sie nicht zugrunde, weil gegen sie Forderungen, die als verhaßt abgeschafft worden, erhoben werden. Ein Urteil, das diesen vorläufigen Ruin ausspricht, ist tausendmal nichtiger, als ein endgültiges Urteil, das immer nur in vollständiger Erkenntnis des Sachverhalts ergeht, und ein solches vorläufiges Urteil kann und soll erst bestehen bleiben, wenn es zu Recht und dem Gesetze entsprechend ergangen. Das von der Synagoge aus Metz durch Erschleichung gewonnene Dekret hat das Direktorium des Distriktes derselben Stadt als zuständige Gerichtsbarkeit erklärt; es hat die gewöhnlichen Ge* richte von dieser Angelegenheit ferngehalten, obwohl es sich hier um persönliche Interessen handelt. Nicht unwichtig durfte es erscheinen, zu erfahren, auf Grund welcher Auseinandersetzungen es zustande gekommen ist, und es steht außer Zweifel, daß dieses durch Erschleichung herbeigeführte Dekret auf den einfachen Antrag des städtischen Generalprokurators zurückgenommen würde. Mit der Zusiändigkeifserklärung hat er den Modus und die Form des Verfahrens geregelt. Das Direktorium konnte daher nicht und kann heute noch nicht ohne vorherige Einholung des Outachtens der Munzipalität Vorgehen. So will es der Text, der Geist und der Sinn des Dekrets, welcher Erkenntnis man sich nicht verschließen kann. Unfaßbar ist die Dialektik der Metzer Juden . . . Die fertigen Rollen haben die Rente des Hauses Brancas zum Gegenstand, Auf daß diese Rollen vollstreckbar würden, ist das Dekret vom 20. Mai 1791 durchgesetzt worden. Nun ist aber dasselbe erst nach demjenigen erfolgt, das die Brancassteuer aufgehoben, mithin sollen die Rollen auch Gesetzeskraft haben, Eine derartige Auffassung ist doch eine durchaus irrige, Es sei denn, daß man mit den Metzer Juden, aller Vernunft zum Hoho, behaupten will, daß die Nationalversammlung zu gleicher Zeit die Brancassteuer aufgehoben und ihre Fortbezahlung angeordnet hat, was doch kaum der Wahrscheinlichkeit entspricht. Man beruft sich immer noch auf die berühmten Bestimmungen der ehemaligen Regierung, Bestimmungen, über deren Zustande* kommen heute niemand mehr im Zweifel ist, ebensowenig wie über die Quellen, aus denen sie hervorgegangen.