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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1914-01-01 · Heft 1 · p. Seite 72

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
58 (1914)
Issue
Heft 1
Article
Die Schuldennot der jüdischen Gemeinde Metz
Date
1914-01-01
Page
Seite 72 (sequence 10)
Language
German
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72 Die Schuldeimot der jüdischen Gemeinde Metz (1791—1854). Wollet gütigst, Ihr Männer der Verwaltung, einige Erwägungen über ihre neuen Zuschriften vom 27. Februar 1793 zulassen. Sie wagen es zu behaupten, daß ihre angeblichen Schulden, welche tausendmal durch das Aktivvermögen hätten abgetragen werden können, ohne über dasselbe Rechenschaft abzuiegen, auf die Juden des Landes zurückzuführen, und trotz eines schriftlichen Beweises des Gegenteils sind sie so unverschämt zu behaupten, daß dieselben aus der Nichtbezahlung ihrer Steuern herstammen während im Gegenteil die angeblichen Schulden offenbar allein die Metzer Juden betreffen, welche die Alleinherrscher der Synagoge waren, Denn zu jeder Zeit waren die Juden des Landes nur ihre Sklaven, sie waren ihnen sogar in Kultusangelegenheiten tributpflichtig. Mit der Aufstellung einer Behauptung ist dieselbe noch nicht erwiesen. So mögen denn die Vorsteher und Vertreter der Gemeinde ihre lügenhafte Behauptung rechtfertigen und, wie sie es anzukündigen gewagt, auch wirklich den Beweis erbringen, daß die angeblichen Schulden den Juden des Landes zu2uschreiben. Es sind doch die Rollen alljährlich auf gestellt, und pünktlich sind die Steuern erhoben worden, noch nicht ein Heller ist rückständig geblieben. Niemals haben die Juden des Landes über diese angeblichen Schulden einen Schuldschein ausgestellt, ein Beschluß vom Jahre 1776, auf den man sich beziehen will, ist nicht von ihnen aus ergangen. Sie haben weder direkt noch indirekt hierzu mitgewirkt und haben auch niemanden mit ihrer Vertretung betraut; wer etwa ihre Namen dazu hätte hergebeti können, deua sprechen sie jegliche Berechtigung hierzu ab; es könne ihnen daher auch gar keine Verpflichtung auferlegt werden. Die Metzer Jaden, die allem, was ihnen lästig erscheint, ausweichen möchten, und von der Unvermeidlichkeit ihrer Verurteilung wohl überzeugt sind, beziehen sich auf das Gesetz vom 27. Mai 1791, mit anderen Worten: auf das Dekret vom 20. Mai 1791. Doch bei einer sorgfältigen Durchlesung dieses Dekrets durfte es ihnen doch nicht entgehen, daß es nicht allein für die aufzustellenden, sondern auch für die bereits fertigen Steuerroilen ein Gutachten des Oemeiaderats verlangt, das der Entscheidung des Direktoriums vorauszugehen hat. Der gegenwärtige Zwist betrifft die fertigen Rollen, und das Direktorium des Metzer Distrikts hat in ungültiger und ungesetzlicher Weise entschieden, weil er, den Bestimmungen des Dekrets zuwider, unterlassen hat, zuvor die Ansicht der Munzipalitäi zu hören. Man mag lange behaupten, daß ein solches Gutachten nur

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