Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 58 (1914)
- Issue
- Heft 1
- Article
- Die Schuldennot der jüdischen Gemeinde Metz
- Date
- 1914-01-01
- Page
- Seite 70 (sequence 8)
- Language
- German
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70 Die Schuldennot der jüdischen Gemeinde Metz (1791—1854). die letzteren die Amtsbefugnisse des Rabbiners sowie der Gemeindeältesten regelten, deutlich hervorgehe, daß die Gerichtsbarkeit des Rabbiners in Zivilsachen sich auf alle Juden der Metzer Gemeinde und des Landes erstrecke, und daß es keinem zustehe, sich ihr zu entziehen. Ferner ergebe sich aus ihnen, daß die Gemeindevorstände die Aufgabe erhalten, sämtliche Lasten, sei es die von der Brancassteuer oder die von den übrigen Ausgaben herrührenden, auf alle Familienoberhäupter der Stadt sowohl als auch des Landes nach Maßgabe ihrer Steuerkraft zu verteilen. Diese Freibriefe sowohl als auch andere von der Intendantur der Generalität Metz erlassene Verfügungen, sowie auch ganz besonders die allgemein vorherrschende Auffassung gaben auch nicht zu dem geringsten Zweifel Anlaß, daß die Juden der Generalität Metz zu der Gemeinde Metz gehörten, daß die einen sowie die andern von dem Rabbiner und dem Gemeindevorstande von Metz verwaltet werden, daß endlich, wie die Juden des Landes selbst zugestanden, sie mit denen von Metz, und zwar mit solidarischer Verbindlichkeit, für die im Jahre 1715 festgesetzte Brancassteuer von 20.000 Fr. haften mußten. Diese Steuer und andere Opfer bilden den Ursprung der Schuldenlast. Vor der Revolution hatte die Gemeinde Metz das Wohnungsrecht für ihre Mitglieder von der Regierung sich stets erkaufen müssen, sowie auch den Schutz der Beamten des Bezirkes. Und sicher ist es, daß die Juden vom Lande, genau so wie die aus der Stadt, im Genüße derselben Vorrechte standen und denselben Schutz in Anspruch nahmen. Es wäre daher die höchste Ungerechtigkeit, jetzt, da die Mittel der Gemeinde erschöpft seien, die Mit- Wirkung bei der Tilgung von Schulden und Lasten zu versagen, die durch sie selbst oder ihre Ahnen zustande gekommen seien. Außerdem hätten die Inhaber der Lebensrenten und die anderen Gläubiger der Gemeinde, im Vertrauen