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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1914-01-01 · Heft 1 · p. Seite 69

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
58 (1914)
Issue
Heft 1
Article
Die Schuldennot der jüdischen Gemeinde Metz
Date
1914-01-01
Page
Seite 69 (sequence 7)
Language
German
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Die Schuldenaot der jüdischen Gemeinde.Metz (1792—1834). 69 Eingabe an die Nationalversammlung das Gesuch, in die von den Vorstehern der Metzer Juden aufgestellte Steuerrolle nicht mit aufgenommen zu werden, da sie niemals dieser Gemeinde angehört hätten. Dasselbe taten die Juden von Diedenhofen, Pfalzburg, Saarburg, Burscheid und Mittelbronn, und zwar wurde der Kampf gegen die Metzer Gemeinde mitsolchem Nachdrucke geführt, daß alle möglichen Wege beschritten wurden, die irgendwie zum Ziele führen konnten, und daß Jahre lang die Sache sich hinzog, bis alle Instanzen gesprochen hatten. Jedenfalls dauerte es bis zum Jahre 1802, bis endlich durch die Entscheidung der Konsuln (5. Nivose, des Jahres X) die Angelegenheit im Sinne der Metzer Gemeinde beigelegt wurde, ohne daß auch damals das letzte Wort in dieser Angelegenheit gesprochen worden wäre. Bis dahin war es unmöglich gewesen, irgendwelchen Steuerbetrag zu erheben. Der Verlauf dieses Kampfes, worin die zwischen dem Lande und dem Hauptort Metz zum Ausdruck gelangten Gegensätze einen ganz besonders scharfen Ausdruck annahmen, verdient an der Hand der im Metzer Bezirksarchiv vorhandenen Dokumente näher beleuchtet zu werden. Zunächst war es das Direktorium des Distrikts Metz, das über die Angelegenheit zu befinden hatte. Anlaß hierzu war gegeben durch die Weigerung des Nathan Cahen aus Louvigny, seinen Anteil von dem bis zur Höhe von 441.179 Fr. seitens der Juden der Generalität geschuldeten Rückstände zu zahlen. Gegen die seitens der Metzer Gemeinde zur Eintreibung der Schuld ergangene Pfändung erhebt er Ein- Spruch mit dem Erfolge, daß die Pfändung zwar aufgehoben, daß aber sämtliche Gemeinden des Landes sowie alle Personen, die jemals zu ihnen gehörten, verpflichtet wurden, an. den Lasten der Gemeinde nach ihrer Steuerkraft teilzunehmen. Das Urteil berief sich darauf, daß schon aus den Freibriefen des 9. Juli 1718 und denen des 8. Februar 1777, die die Privilegien der Juden in Metz bestätigten, und von denen

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