Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 57 (1913)
- Issue
- Heft 1
- Article
- Die Judengesetzgebung Friedrich Wilhelms II.
- Date
- 1913-01-01
- Page
- Seite 95 (sequence 22)
- Language
- German
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Die Judengesetzgebung Friedrich Wilhelms II. 95 Vorbehalt hegte, daß die letztere in absehbarer Frist ausgeschlossen sei1). Es leuchtet ein, daß es die königliche Kabinettsordre nicht mit übertriebener Schnelligkeit vollzog. Noch am 4. Juli hatte es den inländischen Juden, die in einer Brauerei oder Branntweinbrennerei als Knechte angestellt waren, heimliche Übernahme der Pacht selbst, Betrieb eines anderen Gewerbes oder Zusammenwohnen mit Frau und Kind bei Strafe der Landesverweisung untersagt2). Noch am 8. Oktober erschwerte es den Ankauf von Häusern durch Juden, indem es die Eintragung ins Hypothekenbuch von seinem Einverständnis abhängig machte3). Ja, im gleichen Monat suchte es den Monarchen aufzuhetzen dadurch, daß es anläßlich einer Beschwerde der kleinen Tabaksspinner die Juden umfassender Aufkäufereien der Tabaksblätter bezichtigte4). Ohne sich zu beeilen, täuschte es eine rege Tätigkeit vor. Eine Zeitungsnachricht wollte wissen, nichts mehr beschäftige die Minister des General- *) Friedländer bekämpft diese Auffassung S. 27f. folgendermaßen: Die Grundsätze der gesunden Vernunft und der natürlichen Billigkeit werden, in ihr Recht eingesetzt, immer fordern, daß man zu dem Juden nicht sage: Gehe, mache dich erst fähig, dem Staate so nützlich und brauchbar zu sein, wie es die anderen sind; dann erst kannst du auch die Vorteile der Gesellschaft genießen; dann will ich dir auch die Wege des Erwerbes eröffnen; dann soll auch die Last der außerordentlichen Abgaben dir abgenommen werden: sondern umgekehrt. Man muß mit der Befreiung von den Lasten anfangenj um jene Brauchbarkeit zu bewirken; und wenn die steife Anhänglichkeit an ererbten Lehren auch gegründeter sein sollte, als sie wirklich ist, so ist doch nur die wiedergegebene Freiheit das einzige Mittel, sie aufzuheben und zu vertilgen. a) Terlinden, S. 89. 8) Terlinden. S. 30, 144f., Rönne und Simon, S. 212, Geiger I, S. 140, II, S. 173, Allg. Ztg. d. J. S. 205; N. C. C. VIII, 1787, Nr. 92, S. 1597ff., vgl. das Generaldirektorialreskript vom 26. September 1787, Terlinden, S. 144. ף Allgem. Ztg. d. J. S. 205.