Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 57 (1913)
- Issue
- Heft 1
- Article
- Die Judengesetzgebung Friedrich Wilhelms II.
- Date
- 1913-01-01
- Page
- Seite 91 (sequence 18)
- Language
- German
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Die Judengesetzgebung Friedrich Wilhelms II. 91 zu ergeben, dessen radikale Reform unhaltbar sich aufdrängt. In der Zwischenzeit, während die Abgeordneten der Gemeinden zusammenkamen und berieten, hatte das Generaldirektorium hinsichtlich der Juden mehrere Erlasse bewirkt, die ein zähes Festhalten an der friderizianischen Tradition bekundeten. Das Polizeireglement für Berlin vom 28. Februar 1787, dessen § 2 dem Polizeidirektor alle Einwohner ohne Unterschied des Volkes und Glaubens unterordnete, sah in § 15 ausdrücklich die Festnahme und Fortschaffung einschleichender Betteijuden vor, bestimmte auch in § 20 die Ausweisung unvergleiteter Juden, die noch dazu für die Dauer ihres unerlaubten Aufenthaltes nachträglich die Gebühren entrichten sollten1). Das Pfand- und Leihreglement vom 13. März 1787 umschloß mindestens 9 Paragraphen, die Anlaß zu einer Beschwerde boten. Während der christliche Pfandleiher bei der Annahme gestohlener Sachen die gewöhnliche Strafe des Hehlers gewärtigte, drohten dem Juden Landesverweisung, die seine Familie mit betraf, Zuchthausstrafe mit »Willkommen und Abschied« oder Geldbuße, abgesehen von der Haftbarmachung der Judenschaft des Ortes, deren Ältesten die Durchsicht der Pfandbücher ihrer Gemeindemitglieder oblag2). Auch das Strafedikt gegen heimliche Einbringung verbotener oder hoch impostierter Waren vom 26. März 1787 stellte dem Juden außer der Konfiskation Verlust des Schutzprivilegs und Landesverweisung in Aussicht, wo man den Christen mit Ausstoßung aus der Gilde und l) Geiger II, S.9.0 f. (§ 21 Druckt, f. § 20); abgedruckt N. C, C. VIII, 1787, Nr. 26, S. 621 f., 627 f., 629 f. a) Terlinden, S. 154, 156—158,175—195, 254, Rönne und Simon, S. 492, Geiger, II, S. 163, Allgem, Ztg. d. J., S. 205; abgedruckt N. C. C. VIII. 1787, Nr. 31. S. 781 ff. (§ 16 ff., S. 786 f., § 79, S. 798). Allerdings erhielt der Jude gleichsam als Entschädigung 8% Zinsen, wo den Christen nur 6% zustanden.