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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1913-01-01 · Heft 1 · p. Seite 88

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
57 (1913)
Issue
Heft 1
Article
Die Judengesetzgebung Friedrich Wilhelms II.
Date
1913-01-01
Page
Seite 88 (sequence 15)
Language
German
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88 Die Jadengesetzgebung Friedrich Wilhelms II. aus ihrer eigenen Mitte erwählte. Er entwarf die offiziellen Aktenstücke, die eine Vollversammlung der Abgeordneten einstimmig guthieß, und empfing neben dem Oberlandesältesten die Ermächtigung, nach den festgelegten Orundsätzen »die Wohlfahrt der ganzen Kolonie zu besorgen1).« Am 17. Mai 1787 reichten die Oeneraldeputierten, zu denen David Friedländer zählte, ihre umfängliche Petition ein, die aus mehreren Schriftstücken bestand. Sie trug die Unterschrift der Deputierten der sämtlichen jüdischen Kolonieen in den preußischen Staaten und war adressiert an die Königliche zur Reform des Judenwesens verordnete Rommission, die in Wirklichkeit trotz der königlichen Gepehmigung noch gar nicht vorhanden war* *). Voran ging ein untertänigstes Promemoria, das der Überzeugung Ausdruck gab, bloß die bisherigen Bedrückungen und Einschränkungen hätten die Juden weniger nützlich und ersprießlich sein lassen, als sie nach Maßgabe ihrer Kräfte es hätten werden müssen; man brauche nur ihre bürgerlichen Verhältnisse zu verbessern und ihnen die Rechte der Menschheit zu gestatten, um den gebeugten Geist aufzurichten, das Ehrgefühl anzufachen, jeder ungebrauchten Kraft neue Spannung zu verleihen. Der Schluß bat, von allen früheren Edikten und Reglements abzusehen und mit Zuziehung J) Friedländer, S. 43, 130. Die Dreizahl ergibt sich aus Geiger, II, S. 340 f., auch 164 und 169. Es waren nämlich Liepmann Meyer Wulff, IsaacDanielItzig und David Friedländer; allerdings unterzeichneu meist nur die beiden letzten (Friediänder, S. 183, Geiger, II, S. 167). Was übrigens die Bezeichnung »Kolonie« betrifft, so liegt dabei eine Reminiszenz an die französische Kolonie in Berlin vor, die Friedländer oft zum Vergleich heranzieht (s. 93 f., 110, 177, 127, 171), vgl. J. M. Jost, Neuere Gesch. der Israeliten von 1815 bis 1845, 1. Abt. (Gesch, d. Israeliten X, 1). Berlin 1846, S. 13, Anm. 1. *) Geiger, I, S. 132 f., II, S. 161 ff., Allgem, Ztg. d. J., S. 205. Die fälschliche Adressierung führte Geiger irre und verleitete ihn zu der Annahme, es hätten zwei Kommissionen existiert, von denen die erste nicht »zur rechten Tätigkeit gelangt« sei. Wäre das richtig, so böte die Ernennung Werners zum Referenten ein unlösbares Rätsel.

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