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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1913-01-01 · Heft 1 · p. Seite 87

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
57 (1913)
Issue
Heft 1
Article
Die Judengesetzgebung Friedrich Wilhelms II.
Date
1913-01-01
Page
Seite 87 (sequence 14)
Language
German
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Die Judengesetzgebung Friedrich Wilhelms II. 87 die Einsetzung der Kommission und beschied gleichzeitig die Bittsteller dahin, ihre Vorschläge zu formulieren und zu den erforderlichen Konferenzen einige redliche Männer zu deputieren1). Ein Gesuch der Oberlandesältesten, diese Erlaubnis auf sämtliche Provinzialjudenschaften auszudehnen, wurde bewilligt2). Aus allen Kolonien trafen die Abgeordneten in Berlin ein; nur Schlesien, Westpreußen und Ostfriesland schlossen sich aus8). Den Breslauer Ältesten, die schon im Oktober 1786 ein Promemoria eingereicht hatten, erklärte Graf Hoym, der dirigierende Minister der Provinz, er werde seinerseits für die Berücksichtigung ihrer Interessen gern Sorge tragen4). Eine Kommission, welche sich aus Mitgliedern der Berliner Gemeinde zusammensetzte, informierte sich über die Lokal Verfassungen nebst Wünschen und Beschwerden der einzelnen Deputierten, um dann einem neuen Ausschuß von drei Generaldeputierten Platz , zu machen, den man seine irrtümliche Darstellung S. 42, welche den Verlauf der Sache so erscheinen läßt, als hätten die Juden niemals um die Einsetzung einer Kommission gebeten, die vielmehr der König aus freien Stücken angeordnet habe. Die Erzählung bei Rönne und Simon, S. 212 f. ist ganz wirr, da sie mehrere Angaben Königs durcheinander wirft. Vgl, jetzt auch Ismar Freund, Die Emanzipation der Juden in Preußen. Bd. I (Darstellung) u. II (Urkunden). Berlin 1912. Das Buch, dessen bezügliche Partien (I, S. 33 -75, II, S. 61—127) eine bloße Kompilation der Berliner Akten mit fast völliger Ignorierung alles sonst vorhandenen, sei es handschriftlichen, sei es gedruckten, Materials enthalten, konnte nur für die Korrektur benutzt werden. Ich verweise darauf allein dort, wo es etwas Neues beibringt, ohne regelmäßig zu vermerken, was alles ihm entgangen ist. *) Freudenthal S. 47, Anm. 1. Seine Vermutung, Geiger habe dies Aktenstück nicht gesehen, trifft zu; nur verwechselt er selbst die Genehmigung zur Einsetzung der Kommission mit deren Einsetzung. Vgl. Friedländer S. 42. a) Friedländer S. 42. 3) S. den Titel des Abrisses Friedländer S. 57. ף Freudenthal S. 98. 47.

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