Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 57 (1913)
- Issue
- Heft 1
- Article
- Die Judengesetzgebung Friedrich Wilhelms II.
- Date
- 1913-01-01
- Page
- Seite 84 (sequence 11)
- Language
- German
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84 Die Judengesetzgebung Friedrich Wilhelms II. Gewohnheit zuwider die Bestätigung des Königs nachgesucht, woher die jüdischen Glaubensverwandten vor der Publizierung des Urteils dessen günstigen Ausfall gewußt» warum man das streitige Kapital nicht geteilt habe, warum die christlichen Erben der leidende Teil hätten bleiben müssen1). »Wenn je ein Gericht ohne Nebenabsichten, ohne Ansehen der Person, in allen bedenklichen Fällen zu Werke gegangen ist«, schrieb ein zeitgenössischer Autor, »so ist es das Kammergericht zu Berlin. Könige können in Rechtsfällen leicht durch Scheingründe hintergangen werden, und ihre guten Gesinnungen, ihre Gerechtigkeitsliebe können sie irre führen2 3 * * * *).« Unter allen Umständen hatten die Juden einen Anlaß, sich der königlichen Ent- Scheidung zu freuen. Mit ihren prinzipiellen Wendungen gab sie ihnen ein volles Recht, von der Regierung das Beste zu erhoffen. Dazu kam die offensichtliche Gunst, die ihnen unter der höheren Beamtenschaft maßgebende Stellen zuwandten. Im Justizdepartement setzten sich die Minister über den Vorwurf hinweg, sie nähmen keinen Anstand, Arm in Arm mit Juden spazieren zu gehen. Von Wöllner, der in kurzer Zeit in den Adel erhoben, zum Geheimen Finanzrat und Chef des Oberbaudepartements ernannt worden war, erzählte man, er sei, mit Geschäften überhäuft, für jedermanns Anliegen unsichtbar, einige jüdische Bankiers ausgenommen8). Der Geheime Kammergerichtsrat Goßler *) [v. Borcke], Geheime Briefe über die Preußische Staatsverfassung seit der Thronbesteigung Friedrich Wilhelms II., Utrecht 1787, S. 35 ff. 2) Das. S. 38. 3j Das. S, 39 u. 66; Vorbericht und Anmerkungen des Frauzösischen Übersetzers zu den geheimen Briefen über die Preußische Siaatsverfässung seit der Thronbesteigung Friedrich Wilhelms II. Utrecht 1788, S. 19 f. Selbstverständlich enthält die tendenziöse Schiläerung manche Übertreibungen, die jedoch, in Abzug gebracht, an tatsächlichem Material genug zurücklassen. Übrigens erhebt auch die