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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1913-01-01 · Heft 1 · p. Seite 29

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
57 (1913)
Issue
Heft 1
Article
Über die Mitgliederzahl der Gerichtshöfe zur Zeit des zweiten Tempels
Date
1913-01-01
Page
Seite 29 (sequence 6)
Language
German
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Über d. Miigliederzatr d, Gerichtshöfe zur Zeit d. zweiten Tempels. 29 Richtern bestehen solle — durften Geldprozesse nur durch fünf und (schwerere Kriminalprozesse) durch eine Majorität von 23 (also eigentlich durch ein Richterkollegiurn von 45) entschieden werden? Und als Antwort wird die Bcraitha von R. Chiskijah zitiert, die in der Tat fünf Richter vorschreibt. Abgesehen davon, daß gerade R. Abbahu uns als ein Forscher bekannt ist, den das Finden einer alten Tosefta ganz besonders erfreute (Jeruscbalmi, Schabbat VIII, 1; Pesachim X, 1; Schekalim III, 3), und es daher unmöglieh ist, daß er eine Tosefta, die oftmals im Talmud zitierte Boraitha, nicht gekannt haben sollte, hat diese Deutung viele andere Schwierigkeiten. Die von Funk ergänzten in Paranthese gesetzten Worte »schwere Kriminalprozesse« stehen eben im Texte nicht. Dazu kommt, daß R. Abbahu bei Geldprozessen als Gesamtzahl fünf Richter, bei Kriminalprozessen dagegen die Zahl der Majorität, 23, angeben würde. Die Boraitha von R. Chiskijah handelt jedoch nur von fünf Personen für Geldprozesse, und die zweite Frage R. Abbahus über Kriminalprozesse blieb so ohne Antwort. Als Antwort hätte vielmehr die früher erwähnte Tosefta zitiert werden müssen, in welcher die Meinung Rabbis in exakter Form ausgesprochen wird, nicht aber die Boraitha R. Chiskija’s, die eine exegetische Form trägt in der Voraussetzung, daß Rabbis Auffassung schon in andern Quellen vorkommt. Endlich, kann von einer Majorität von 23 überhaupt nicht die Rede sein, da die Zahl in der Bibel nicht begründet ist, wie schon die Tos״ safisten (Sanhedrin 3 b s. v. מסנהדרי) richtig bemerkt haben, R. Abbahu hat im babylonischen Talmud nur auf die Majorität von 70 beim großen Synhedrium Nachdruck gelegt. Demnach ist die Behauptung, daß die Zahl 23 bei schweren Kriminalprozessen als Norm für die Stimmenzahl der Majorität im Richterkollegium gegolten und folglich das Richterkallegium aus 45 Richtern bestanden habe, eine Behauptung, der angeblich in der alten Praxis Rechnung getragen wurde,

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