Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 57 (1913)
- Issue
- Heft 1
- Article
- Über die Mitgliederzahl der Gerichtshöfe zur Zeit des zweiten Tempels
- Date
- 1913-01-01
- Page
- Seite 27 (sequence 4)
- Language
- German
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Ober d. Mitgliederzahl d. Gerichtshöfe zur Zeit d. zweiten Tempels. 27 in Hinsicht ritueller Fragen, zum Beispiel, wegen »Terepha«, R. Aschi um sich zehn Fleischer zu versammeln pflegte1). Es war im allgemeinen eine Sitte, um Beschlüssen dadurch eine Autorität zu verschaffen, daß man sie in Gegenwart von 10 Männern bekanntgab. Das war auch bei R. Huna der Fall, und die Zehnzahl ist keineswegs ein Attribut des Richterkollegiums2). Die Siebenzahl der Richter soll nun nach Funk in folgender Art zustande gekommen sein. In der Tosifta (Sanhedrin I, 1) sagt Rabbi, daß Geldprozesse durch fünf entschieden werden, damit jede Entscheidung durch (eine Majorität von) drei Richtern entschieden werde. Es scheint eine ziemlich verbreitete Ansicht gewesen zu sein, und das war auch die alte Praxis. Dazu kommen noch die 2 Gerichtsschreiber, die wohl in der Regel als gleichberechtigte Richter zugezogen werden, so daß die Gesamtzahl der Richter sieben betrug. Funk hat unberücksichtigt gelassen, daß dagegen die Tradition des R. Jose spricht, wie oben bereits bemerkt wurde. Es fragt sich außerdem, ob solche Gerichtsschreiber nicht auch bei dem großen Synhedrium waren, dessen Mitglieder bei Josephus geradeso wie in den talmudischen Quellen auf 70 gezählt werden? Dennoch werden die Gerichtsschreiber da nicht mitgerechnet. Wozu hätte Josephus bei den kleineren Ortsbehörden im Widerspruch 0 Vgl. Sanhedrin 7b, wo gesagt wird, daß er alle Fleischer seiner Stadt um sich versammelte. 2) Die Existenz des Zehnmänner-Gerichts wird bei Funk durch den Ausspruch R. Josuas b. Lewi bekräftigt: »Wenn Zehn zu Gericht sitzen, so hängt die Halsfessel um den Hals dieser aller«» Umgekehrt, es wird gesagt, daß wenn auch 10 Richter versammelt sind, d. h. wenn die Zahl das nötige Quantum übersteigt, dennoch die Schuld auf allen lastet. In solchem Sinne verstand es der Talmud und sagte, daß sogar wenn ein Schüler, der keinesfalls ein Mitglied des Kollegiums ist, den Fehler der Richter verschweigt, er eine Schuld trägt, in Horajot 3b wird der Ausspruch im Zusammenhang mit einem analogen Ausspruch von 100 Männern bei dem großen Synhedrium, das gewöhnlich aus 70 Männern bestand, gebracht.