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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1911-01-01 · Heft 1 · p. Seite 71

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
55 (1911)
Issue
Heft 1
Article
Beiträge zur Geschichte und Literatur im gaonäischen Zeitalter
Date
1911-01-01
Page
Seite 71 (sequence 8)
Language
German
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Beiträge zur Geschichte und Literatur im gaonäi sehen Zeitalter. 71 gebildete Systematiker, der, zugleich mit dem ihn erleuchtenden philosophischen Sinn, auch die Halacha als Gegenstand des Denkens hinstellt und auch dadurch die Tradition hoch über die teils willkürlich schaltende, teils durch sklavisch treue Auffassung des Bibelwortes eingeengte Gesetzes- Auslegung der Karäer hinaushebt. So läßt er der Abhandlung über Zeugenschaft und Dokumente eine philosophische Betrachtung über das Recht vorangehen, welches das höchste der durch Erkennen anzueignenden Dinge sei; dieses Rechtsgefühl besitze besonders derjenige, der mit einem von allen Anfechtungen unbeirrten Verstand begabt sei, und es sei ausgeprägt bei denen, deren Seele sich davon leiten lasse. Diese Bestimmung des Rechtes, die bei allen Gelehrten verbreitet ist, bestätige auch das Wort der Schrift in Prov. 8, 9. — Bezeichnend für die klare Rechtsauffassung Saadja’s, die auch durch keine dogmatische Erwägung beeinflußt ist, ist eine Äußerung in der Schrift über Pfänder. Dort sagt er1), in Ausdeutung der Bestimmung, daß bei einem Verlust durch Angriff von einem reißenden Tiere der Aufbewahrende nicht haftbar ist, folgendes: Der Eigentümer kann nicht sagen: wenn du selbst herbeigeeilt wärest, würde Gott dir Gelegenheit zur Rettung gegeben haben, wie David von sich rühmt (1 Sam. 17, 36), daß er dem Löwen und Bären die Beute entrissen habe, denn das seien außergewöhnliche Wunder. — Im Talmud, Baba mezia 83 a, wird von Rab erzählt, daß, als Rabba bar bar Chana an den von ihm gemieteten Trägern, die ihm ein Faß zerbrochen hatten, sich schadlos halten wollte, er diesen nicht nur zur Zurückgabe des ihnen genommenen Gewandes anhielt, sondern auch zur Auszahlung des bedungenen Lohnes, mit Hinweis auf Spr. 2, 20. Hierzu bemerkt Saadja in derselben Schrift*), l) Vgl. das Fragment in JQR XVI, S. 299 die Stelle beginnend mit גאעל אלחק אשרף אלמעלומאת u. s. w. Vgl. Saadyana Nr. XI, S. 37, Z. 16—38, Z. 20 oben.

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