Mannheim
Compact Memory

Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1911-01-01 · Heft 1 · p. Seite 40

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
55 (1911)
Issue
Heft 1
Article
Die Männer der großen Versammlung und die Gerichtshöfe im nachexilischen Judentum
Date
1911-01-01
Page
Seite 40 (sequence 8)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
97% known words query
IRI
…/2829132-2829835-2829837-2846916--38444-2846980
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

40 Die Männer der großen Versammlung und Dritteil, nämlich 23 Richter von den Mitgliedern des großen Synhedriums, mußten ständig in der Quaderhalle anwesend sein (Sanhedr. 37 a, vgl. auch jer. Sanhedr. 19 c und Maimuni Hilch. Sanhedr. 111, 2). Bei dem erwähnten Prozesse gegen Herodes, welcher wohl von einem aus Mitgliedern des großen Synhedriums »den Vornehmsten aus der Partei des Antigonos« zusammengesetzten Gerichtshöfe durchgeführt wurde, waren 45 zugegen; sei es, daß man auch jener Ansicht Rechnung tragen wollte, die für die entscheidende Majorität bei jedem Kriminalprosse 23 Stimmen forderte, oder daß man nur wegen der Bedeutung des großen Prozesses das Ansehen des Gerichtes durch diese Maßregel erhöhen wollte. Denn das steht ohne Zweifel fest, daß diese Ansicht, ungeachtet des Umstandes, daß sie von späteren Tannaim verfochten wird, in der Praxis, die vielleicht verschiedenartig gehandhabt wurde, wurzelte. 4. Die Männer der großen Versammlung. Die »Große Versammlung« war ursprünglich, wie bereits erwähnt wurde, kein Gerichtshof, sondern ein regierender oder an der Regierung mitbeteiligter Senat. Dieser übte bis zur Zeit des Simon Justus im Wesentlichen alle Religionsbefugnisse aus und war zunächst die gesetzgebende Körperschaft auf religiösem wie auf sozialem Gebiete, ln der griechisch-römischen Zeit sind jene Befugnisse zum großen Teile auf das 71gliedrige Synhedrium übergegangen1). Bei wichtigeren Einführungen und tief ins Leben einschneidenden Verordnungen trat jedoch auch in späteren Epochen eine solche »Versammlung« zusammen (vgl. Halevy, Doroth ha-rischonim II a, S. 42). Als letzte derartige »Versammlung«, welche Beschlüsse von weittragender Bedeutung *) Darum bezeichnet es Josephus als yspouma (Antt. IV, 8, 14. Vgl. Schürer 11, S. 190). Der Verfasser von Act. 5, 21 hat aber richtig das Synedrium von der Qerusia unterschieden und ersteres für einen engeren Begriff gehalten als letztere. Letztere stand höher und hatte 85 Mitglieder. Vgl. hingegen Schürer U8, S. 196. Note 16.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.