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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1911-01-01 · Heft 1 · p. Seite 39

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
55 (1911)
Issue
Heft 1
Article
Die Männer der großen Versammlung und die Gerichtshöfe im nachexilischen Judentum
Date
1911-01-01
Page
Seite 39 (sequence 7)
Language
German
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die Gerichtshöfe im nachexilischen Judentum. 39 Herodes nur 45 von 71 Synhedrialmitgliedern getötet hätte. Die genannten Forscher, wie auch Jelski, der Schürer folgt, haben wohl übersehen, daß dem Herodes (nach Antt. XIV, 9, 4) Mordtaten zur Last gelegt wurden und ein solcher Prozeß nicht zur Kompetenz des großen, sondern des kleinen Synhedriums gehörte. Ein solches mußte nach der Überlieferung R. Judas, des Mischnaredaktors, konsequenterweise aus 45 Richtern bestehen, da die Majorität 23 betragen mußte. Daß aber nicht der Gerichtshof von Galiläa, der eigentlich als an der Stätte der Wirksamkeit des Herodes dazu berufen gewesen wäre, sondern ein kleines Synhedrium in Jerusalem diesen Prozeß durchführte, dessen Richter zu den Vornehmsten und auch zu den Mitgliedern des großen Synhedriums gehörten, ist damit zu erklären, daß ein anderes Forum nicht den Mut gehabt hätte, einen Herodes vor den Richterstuhl zu laden. Auch dieses hätte es kaum gewagt, wenn ihn Hyrkan nicht dem Gerichte überwiesen hätte. Wagte es doch angesichts der bewaffneten Kriegsschaar, an deren Spitze Herodes vor dem Gerichte erschien nur ein beherzter Mann, £a.ysoc? (aller Wahrscheinlichkeit nach Schammai) dem Angeklagten seine Sünden vorzuhalten (Antt., a. a. O. 3—5). 3) Das große Synhedrium. Das große Synhedrium hat auch nach Josephus aus 70 Mitgliedern (außer dem Vorsitzenden) bestanden (vgl. Bell. Jud. II, 18, 6; II, 20, 5; IV, 5, 4; Vita 11 und Schürers Gesch. II, 198); wird aber nur selten vollzählig zusammen gewesen sein; es trat nur zusammen, um die Prozesse zu entscheiden, die nach der Mischna (Sanhedrin XI, 2) zur Kompetenz des »Gerichtes von 71* gehörten, zunächst wo es sich um Fälle handelte, über welche die niedrigen Gerichte sich nicht einigen konnten (ebendas. Tosefta Sanhedr. VII und Joseph. Antt. IV, 8, 14). Die Richter hatten ja ihren bürgerlichen Beruf, dem sie nachgehen mußten. Nur ein

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