Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 55 (1911)
- Issue
- Heft 1
- Article
- Die Männer der großen Versammlung und die Gerichtshöfe im nachexilischen Judentum
- Date
- 1911-01-01
- Page
- Seite 37 (sequence 5)
- Language
- German
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die Gerichtshöfe im nachexiiischen Judentum. 37 werde« (Tosefta 1,1). Im jerusalemischen Talmud (Sanhedrin I, 1) wird dies von R. Abbahu, der von der erwähnten T0t sefta offenbar keine Kenntnis hatte, als Frage aufgeworfen: »Nach Rabbis Auffassung (von Exod. 22, 18) durften Geld- Prozesse nur durch fünf und (schwere Kriminalprozesse) durch eine Majorität von 23 (also eigentlich durch ein Richterkollegium von 45,) entschieden werden?!«?־) Und als Antwort wird eine Boraitha von R. Chiskija zitiert, die, wie die Tosefta infolge der Auslegung dieses Schriftverses für Geldprozesse in der Tat fünf Richter vorschreibt* 2). Es scheint demnach eine ziemlich verbreitete Ansicht existiert zu haben, welche auch bei Geldprozessen eine Minimalzahl von fünf Personen vorschrieb, wozu noch die zwei Gerichtsschreiber kamen (s. das. 1 b), die wohl in der Regel als gleichberechtigte Richter zugezogen wurden, so daß die Gesamtzahl der Richter in der Regel sieben betrug. 2) Das kleine Synhedrium (das Kriminalgericht). Über die weitere Konsequenz, die nach R. Abbahu von jener Auffassung der Mischna, nach welcher er mit der Zahl »drei« die Stimmen der Majorität im Richterkollegium feststeilen wollte, gezogen werden müßte und 1J Im babylonischen Talmud Sanhedr. 3 heißt es: R. Abbahu sagte lästernd: Demnach müßte das große Synhedrium aus 141 Mitgliedern bestehen, um mit einer Majorität von 71 Entscheidungen fällen zu können und das kleine Synhedrium aus 45 Mitgliedern, um mit einer Majorität von 23 Richtern entscheiden zu können. In der Bibel hieß es aber doch: »Versammle mir 70 Männer« (Num. 11, 16), beim Zusammentritt des Gerichtshofes sollen es nur 70 sein?! Im palästin. Talmud wird die Frage R. Abbahus von vornherein wohl mit Rücksicht auf den angeführten Schriftvers nur auf das kleine Synhedrium, nicht auf das große ausgedehnt Bei diesem konnte kein Zweifel obwalten. 2) Von einem fünfgliedrigen Kollegium, welches Beschlüsse, faßte, wird berichtet in der Tos. Tehar. IX, 14, Mikwaoth VIII, IQ, Schebiith IV, 21 und in der Mischna Erubin III, 4. In Ganzak wird von R. Jizchak, richtiger R. Zadok, eine rituelle Frage an R. Josua