Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 55 (1911)
- Issue
- Heft 1
- Article
- Die Männer der großen Versammlung und die Gerichtshöfe im nachexilischen Judentum
- Date
- 1911-01-01
- Page
- Seite 36 (sequence 4)
- Language
- German
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36 Die Männer der großen Versammlung und (Richtern) als ein komplettes zu betrachten ist, so ist es doch, je größer die Zahl derselben ist, umso lobenswerter; und es ist gut, daß man die Prozesse durch elf, diirch mehr als zehn Richter entscheiden lasse« (Jad ha-chasakah hilch. Sanh. 11,13). Man sieht, daß Maimuni auf das »mehr als zehn« Gewicht legt Nichts ist aber naheliegender, als die Zehnzahl auf die »edah« zurückzuführen, die in der Bibel als Richterkollegium bezeichnet wird ושפטו העדה (Num. 35, 24, 25) und unter welcher man nach der Mischna (Sanhedr. 1, 4) zehn Personen verstanden hat. Bekanntlich darf ja auch der öffentliche Gottesdienst nur in einer »edah« von 10 erwachsenen Personen abgehalten werden (Megilla 23 b). Die Palästinenser, die in Bezug auf den Kultus auch einer Versammlung von sieben Personen die Rechte einer öffentlichen Versammlung zuerkannt haben (vgl. Soferim 9, 7), werden darum wohl auch schon zur Zeit des Josephus, die Zahl der Richter in der Regel von drei nur auf sieben, nicht auf zehn erhöht haben. Dies mag denn auch Josephus veranlaßt haben, stets von siebengliedrigen Richterkollegien zu sprechen. Ob ihm die Halachah bekannt war, daß zur Entscheidung von Geldprozessen eigentlich drei Personen genügen, läßt sich kaum beweisen und ist auch nicht anzunehmen. Dies stand zur Zeit des Josephus vielleicht auch nicht ganz fest. Bekanntlich gingen die Meinungen über den ersten Satz: »Geldprozesse werden durch drei (Richter) entschieden«, der weit älter ist als die nachfolgenden Sätze der ersten Mischna in Sanhedrin schon zur Zeit der Tannaim auseinander. Kein Geringerer als R. Juda ha-Nasi — nach der Mechilta zu Exod. 22, 8. R. Meir — verstand diesen Satz so, daß die Majorität, die die Entscheidung fällt, aus drei Richtern bestehen solle, die Gesamtzahl der Richter wäre demnach mindestens fünf gewesen. »Rabbi sagt (Geldprozesse) werden durch fünf entschieden, damit jede Entscheidüng durch (eine Majorität von) drei Richtern entschieden