Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 54 (1910)
- Issue
- Heft 1
- Article
- Die Reichssteuern der deutschen Judengemeinden von ihren Anfängen bis zur Mitte des 14. Jahrhunderts
- Date
- 1910-01-01
- Page
- Seite 66 (sequence 12)
- Language
- German
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66 Die Reichssteuern der deutschen Judengenieinden von ein entsprechender Randvermerk. Für unsere Annahme, daß solche Verzeichnisse am königlichen Hofe geführt wurden!, spricht der Umstand, daß trotz außerordentlicher Zunahme der Verpfändungen und Verleihungen der Judensteuern in der Regel — soweit wir wenigstens auf Grund des zur Verfügung stehenden Materials zu urteilen vermögen — kem Wirrwarr eintrat Die nicht selten vorkommende Veräußerung von Steuerte i len setzt nicht minder eine gewisse Kontrolle voraus; dies sei durch folgendes Beispiel beleuchtet: Die Regensburger Juden zahlten jährlich 200 Pfd. Rgsb. Pfennige1). Von diesen 200 Pfd. Pf. wurde von Ludwig d. B. am 14. Juli 1342 die Summe von 66 Pfd. 5 Schill. 10 Pf. (= 66 Pfd. 160 Pf.) seinem Hofmeister Hartwich von Degenberg verliehen, und der Rest — 188 Pfd. 80 Pt — am 23. Mai 1348 zwei Regensburger Bürgern verpfändet2). Wie konnte der Rest so genau fixiert werden, wenn nicht eine Auf־ Zeichnung darüber Aufschluß gab? Allerdings lassen die Verzeichnisse des öftern diejenige Zuverlässigkeit und Genauigkeit vermissen, die das Merkmal einer geordnete n Verwaltung zu sein pflegen. Nur auf eine unzuverlässige Eintragung ist es zurückzuführen, wenn Ludwig d. B. anra 30. Mai 1336 dem Grafen Gottfried von Sayn und anderem die Hälfte der Limburger Judenschaft verpfändete3), obwohl er hierzu keine Berechtigung hatte: denn diese Judenschaft befand sich seit 1287 im Pfandbesitz der Grafen von Lim״ bürg4). — Im Jahre 1347 befiehlt Karl IV. den Colmarer ג) Siehe Jahrg. 53, S. 702 f. 3) Siehe a. a. O. S. 703, Anm. 1. *) B., Reg. Ludw. 3379. 4) Vgl. B.־RdL, Reg. Rudolf nr. 2102. — In der Tat erhob aw!cb Gerlach von Limburg Einspruch, legte dem Grafen Gerlach von Nassau Ludwigs d. B. Schwager, die Verpfändungsurkunde Rudolfs von Habsbürg und die Bestätigungsurkunden von dessen Nachfolgern — auch die Ludwigs d. B. — vor und erreichte schließlich die Ungiltigkeits■־ erklärung der Verpfändung vom 30. Mai 1336; vgl. Forschungen zur deutschen Gesch. Bd. 16, 109: Urk. Ludw. d. B. d, d, 1336 Juli 20,